Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie
II. «Demokratisierung» und «Parlamentarisierung»
der (Erb-)Monarchie
1. Unterschied zur Konstitutionellen Verfassung von 1862
Soweit die «Demokratisierung» und «Parlamentarisierung» der (Erb-)
Monarchie mit der Stellung des Landtages und Volkes zusammenhängt,
geht es grundsätzlich um die Frage der Teilhabe an der staatlichen
Gewalt, wie sie dem Landtag als «Organ der Gesamtheit der Landesan-
gehörigen» und Mitgesetzgeber im V. Hauptstück der Verfassung von
1921 konzediert werden.!*? Das Volk ist im Unterschied zur Konstitu-
tionellen Verfassung von 1862 neben dem Landesfürsten zum anderen
Träger der Staatsgewalt geworden. Es stehen dem Fürsten nur die Befug-
nisse zu, die ihm die Verfassung von 1921 gewährt. Dazu zählen aber
nach wie vor eine Anzahl von Vorrechten, so etwa das absolute Geset-
zesveto oder das Notverordnungsrecht. Der Fürst hat nicht eine den
anderen Staatsorganen, Landtag und Regierung, vergleichbare Stellung
im Staat inne. Er tritt kraft Erbrecht in sein Fürstenamt und ist als Staats-
oberhaupt niemandem verantwortlich.
Neben dem Wahlrecht zum Landtag sind insbesondere die direkt-
demokratischen Einrichtungen der Initiative und des Referendums auf
Verfassungs- und Gesetzesebene zu erwähnen, die neu in die Verfassung
von 1921 aufgenommen worden sind.!® So vertritt nach Art. 66 Abs. 6
LV, wenn der Landtag einen Gesetzesentwurf, der ihm im Wege der
Volksinitiative zugegangen ist, ablehnt, die Annahme des Entwurfes
durch die wahlberechtigten Landesangehörigen den sonst zur Annahme
eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages. Die Eingangs-
formel des Gesetzes hat dann nicht zu lauten «dem nachstehenden vom
Landtag gefassten Beschluss», sondern «dem in der Volksabstimmung
vom [...] angenommenen Gesetz oder Verfassungsgesetz erteile Ich
Meine Zustimmung». !5!
Das Staatsorgan «Volk» bilden jene liechtensteinischen Staatsbür-
ger männlichen Geschlechts, welche das 24. Lebensjahr vollendet und
149 Vel. Art. 45 bis 70 LV 1921.
150 Vgl. Art. 64 und 66 LV 1921.
151 Vgl. etwa LGBl. 1989 Nr. 64.
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