Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
geheftet ist, heisst es, dass er dem Beschluss des Landtages vom 
24. August 1921 seine «landesherrliche Sanktion» erteilt habe.® 
$17 ART UND UMFANG DER VERFASSUNGGEBUNG 
I. Revision der Konstitutionellen Verfassung von 1862 
1. Besonderes Verfahren 
Änderungen der Verfassung unterliegen einem besonderen Verfassungs- 
änderungsverfahren, das in $ 121 KV 1862 festgesetzt ist. Auf Seite des 
Landtages ist Stimmeneinhelligkeit der anwesenden Mitglieder oder eine 
auf zwei nacheinander folgenden (ordentlichen) Landtagssitzungen sich 
aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben vorge- 
schrieben. Die Verfassung ist 1921 in diesem Revisionsverfahren, an dem 
der Landesfürst und der Landtag beteiligt sind, zustande gekommen. 
Die der Verfassungsrevision vorgezogenen Änderungen der Konstitu- 
tionellen Verfassung von 1862 haben ebenfalls diesen Verfahrensmodus 
eingehalten.$! 
2.  Neuschaffung und Änderung 
Die Neuschaffung einer Verfassung und die Änderung einer bestehenden 
Verfassung sind nicht verschiedenen Instanzen zugeordnet, sodass die 
verfassunggebende Gewalt und das Recht zur Verfassungsrevision bei 
denselben Verfassungsorganen, Fürst und Landtag, liegen. Ein verfas- 
sunggeberischer Akt kann auch dann stattfinden, wenn bereits eine Ver- 
  
80 LLA, RE Verfassungsakt 1921. 
81 Vgl. etwa das Gesetz vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung der Land- 
tagswahlordnung (Einführung des direkten Wahlrechts), LGBl. 1918 Nr. 4, die das 
sechste Hauptstück der Konstitutionellen Verfassung ($$ 55 bis 88) ersetzt hat, oder 
den Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918, dem Fürst Johann IT. die Vorsank- 
tion erteilt hat. Siehe Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 117. Diese 
Akte, die die Verfassungsrevision von 1921 vorbereitet haben, sind in gegenseitigem 
Einverständnis zwischen Fürst und Landtag zustande gekommen. Vgl. auch Albert 
Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), 5. 43 f. 
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