Verfassungsrevision von 1921
geheftet ist, heisst es, dass er dem Beschluss des Landtages vom
24. August 1921 seine «landesherrliche Sanktion» erteilt habe.®
$17 ART UND UMFANG DER VERFASSUNGGEBUNG
I. Revision der Konstitutionellen Verfassung von 1862
1. Besonderes Verfahren
Änderungen der Verfassung unterliegen einem besonderen Verfassungs-
änderungsverfahren, das in $ 121 KV 1862 festgesetzt ist. Auf Seite des
Landtages ist Stimmeneinhelligkeit der anwesenden Mitglieder oder eine
auf zwei nacheinander folgenden (ordentlichen) Landtagssitzungen sich
aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben vorge-
schrieben. Die Verfassung ist 1921 in diesem Revisionsverfahren, an dem
der Landesfürst und der Landtag beteiligt sind, zustande gekommen.
Die der Verfassungsrevision vorgezogenen Änderungen der Konstitu-
tionellen Verfassung von 1862 haben ebenfalls diesen Verfahrensmodus
eingehalten.$!
2. Neuschaffung und Änderung
Die Neuschaffung einer Verfassung und die Änderung einer bestehenden
Verfassung sind nicht verschiedenen Instanzen zugeordnet, sodass die
verfassunggebende Gewalt und das Recht zur Verfassungsrevision bei
denselben Verfassungsorganen, Fürst und Landtag, liegen. Ein verfas-
sunggeberischer Akt kann auch dann stattfinden, wenn bereits eine Ver-
80 LLA, RE Verfassungsakt 1921.
81 Vgl. etwa das Gesetz vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung der Land-
tagswahlordnung (Einführung des direkten Wahlrechts), LGBl. 1918 Nr. 4, die das
sechste Hauptstück der Konstitutionellen Verfassung ($$ 55 bis 88) ersetzt hat, oder
den Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918, dem Fürst Johann IT. die Vorsank-
tion erteilt hat. Siehe Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 117. Diese
Akte, die die Verfassungsrevision von 1921 vorbereitet haben, sind in gegenseitigem
Einverständnis zwischen Fürst und Landtag zustande gekommen. Vgl. auch Albert
Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), 5. 43 f.
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