Gang der Entwicklung
rungschef möglichst dem Einflussbereich des Landtages bzw. der Par-
teien zu entziehen.®
2. Bezeichnung «Regierungschef»
Anstelle des Namens «Landammann» schlägt die Verfassungskommis-
sion «Regierungschef» vor, da der Name «Landammann» weder der
Stellung des Regierungschefs noch der Landesgeschichte entspreche.
Die Funktionen der alten Landammänner seien «mehr richterlicher
Natur» gewesen.’° Dieses Argument schätzt allerdings die Stellung des
Landammanns nicht richtig ein, da unter der Landammannverfassung
die Justiz zur Verwaltung gehörte und eine Trennung erst 1871 einge-
führt worden ist.
3. Staats- und Regierungsform
Die Verfassungskommission ergänzt den für die Staats- und Regierungs-
form zentralen $ 2 der Regierungsvorlage um den Hinweis auf die $$ 79
(Mitwirkung des Landtages bei der Bestellung der Regierung) und 80
(Antragsrecht des Landtages auf Amtsenthebung der Regierungsmitglie-
der). Damit soll der Bedeutungsgehalt der «parlamentarischen Grund-
lage» präzisiert werden, auf die unter anderem die konstitutionelle
Monarchie gestellt wird. Man war auch der Auffassung, dass aus diesen
Bestimmungen der «parlamentarische Charakter» der Regierung ersicht-
lich werde. Einer solchen Einschätzung widersprechen allerdings die
Korrekturen, die die Verfassungskommission am Parlamentarismus vor-
genommen hat. Sie beinhalten einen «Abbau der parlamentarisch-demo-
kratischen Stellung» des Regierungschefs.” Auch wenn man sich dies in
den konservativen Kreisen nicht eingestehen wollte, pflichtet das Liech-
tensteiner Volksblatt im Nachhinein dieser Ansicht indirekt bei, wenn es
69 Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 114.
70 Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 4; siehe auch Herbert
Wille, Regierung und Parteien, S. 114.
71 Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 21 f.
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