Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Gang der Entwicklung 
rungschef möglichst dem Einflussbereich des Landtages bzw. der Par- 
teien zu entziehen.® 
2. Bezeichnung «Regierungschef» 
Anstelle des Namens «Landammann» schlägt die Verfassungskommis- 
sion «Regierungschef» vor, da der Name «Landammann» weder der 
Stellung des Regierungschefs noch der Landesgeschichte entspreche. 
Die Funktionen der alten Landammänner seien «mehr richterlicher 
Natur» gewesen.’° Dieses Argument schätzt allerdings die Stellung des 
Landammanns nicht richtig ein, da unter der Landammannverfassung 
die Justiz zur Verwaltung gehörte und eine Trennung erst 1871 einge- 
führt worden ist. 
3. Staats- und Regierungsform 
Die Verfassungskommission ergänzt den für die Staats- und Regierungs- 
form zentralen $ 2 der Regierungsvorlage um den Hinweis auf die $$ 79 
(Mitwirkung des Landtages bei der Bestellung der Regierung) und 80 
(Antragsrecht des Landtages auf Amtsenthebung der Regierungsmitglie- 
der). Damit soll der Bedeutungsgehalt der «parlamentarischen Grund- 
lage» präzisiert werden, auf die unter anderem die konstitutionelle 
Monarchie gestellt wird. Man war auch der Auffassung, dass aus diesen 
Bestimmungen der «parlamentarische Charakter» der Regierung ersicht- 
lich werde. Einer solchen Einschätzung widersprechen allerdings die 
Korrekturen, die die Verfassungskommission am Parlamentarismus vor- 
genommen hat. Sie beinhalten einen «Abbau der parlamentarisch-demo- 
kratischen Stellung» des Regierungschefs.” Auch wenn man sich dies in 
den konservativen Kreisen nicht eingestehen wollte, pflichtet das Liech- 
tensteiner Volksblatt im Nachhinein dieser Ansicht indirekt bei, wenn es 
  
69 Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 114. 
70 Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 4; siehe auch Herbert 
Wille, Regierung und Parteien, S. 114. 
71 Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 21 f. 
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