Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
von 1862 verhaftet, als er die Wahl des Präsidenten des Landtages und 
seines Stellvertreters und die Wahl der beiden Regierungsräte und ihrer 
Stellvertreter der «landesherrlichen Bestätigung» ($ 52) bzw. der Bestä- 
tigung durch den Landesfürsten vorbehält ($ 79 Abs. 2 RV). Er setzt 
aber auch neue Akzente, wie dies das Beispiel des Staatsgerichtshofes 
veranschaulicht. Er sieht in ihm einen Konfliktlösungsmechanismus für 
den Fall von Verfassungsstreitigkeiten.” 
a) Staatsform und Staatsgewalt 
Danach ist das Fürstentum eine konstitutionelle Erbmonarchie auf 
demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist 
ım Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe 
der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt ($ 2). 
b) Landesfürst 
Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der 
Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und 
der übrigen Gesetze aus ($ 7). Jedes Gesetz bedarf zur Gültigkeit der 
Sanktion durch den Landesfürsten ($ 9). Es steht ihm «in dringenden 
Fällen» ein Notverordnungsrecht zu ($ 10). Er hat das Recht, den Land- 
tag einzuberufen, zu vertagen, zu schliessen und aufzulösen ($ 48). Die 
Wahl des Präsidenten des Landtages und seines Stellvertreters wie auch 
die Wahl der beiden Regierungsräte und ihrer Stellvertreter benötigen 
die Bestätigung durch den Landesfürsten ($ 52 bzw. $ 79 Abs. 2). 
  
55 Josef Peer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er neben den im September ver- 
einbarten Richtlinien auch an «bewährten bestehenden Einrichtungen und Bestim- 
mungen» festgehalten habe. Siehe Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, 
$. 275. 
56 Solche Einschränkungen des Wahlrechts des Landtages kannten die Schlossabma- 
chungen nicht. In Bezug auf die beiden Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fin- 
det sich in $ 71 Abs. 4 des Verfassungsentwurfs von Prinz Karl von Liechtenstein 
eine gleiche Vorschrift. Ihre Wahl durch den Landtag bedurfte der Bestätigung des 
Landesfürsten. Josef Peer begründete diese Bestätigung damit, «dass die Minister <in 
allen parlamentarisch regierten Staaten [...] vom Staatsoberhaupt bestätigt? wür- 
den». Siehe Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 271. Zur Haltung der 
Verfassungskommission in dieser Frage siehe hinten S. 168 f. 
57 Vel. auch hinten S. 224 f. 
58 Vgl. die zum Teil kritischen Anmerkungen von Otto Ludwig Marxer, Die Organi- 
sation der obersten Staatsorgane, 5. 91 ff. 
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