Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zentrale Verfassungsfragen 
geheiligte Person oder kraft eines unmittelbaren göttlichen Auftrages 
innehat».515 Das Gottesgnadentum war — wie ausgeführt — schon im 
19. Jahrhundert nicht mehr Teil einer religiös-sakralen Weltordnung, die 
aber Voraussetzung einer solchen religiösen Legitimationsbegründung 
wäre.>16 
515 Hasso Hofmann, Das Problem der cäsaristischen Legitimität, S. 90 f. Er meint: «Wo 
immer derartige Vorstellungen im Selbstverständnis der Herrschenden noch kulti- 
viert wurden und bei den Beherrschten ein gläubiges Echo fanden — und beides ist 
wohl in grösserem Umfang der Fall gewesen, als man heute gemeinhin anzunehmen 
geneigt ist —, da kann das doch nicht mehr einfach als Spiegelung der objektiv wirk- 
samen Ordnungsprinzipien genommen werden.» 
516 Vgl. Thomas Würtenberger, Die Legitimität staatlicher Herrschaft, S. 239. 
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