Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
von 1862 geändert worden wäre. Sie beruhten rechtlich auf dem Einver- 
ständnis von Fürst und Landtag, d. h. des Verfassungsgesetzgebers. So 
wurden 1918 entgegen dem monarchischen Prinzip Volksabstimmungen 
über die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten von 12 auf 
17 und über die Herabsetzung des Grossjährigkeits- und aktiven Wahl- 
fähigkeitsalters vom 24. auf das 21. Lebensjahr durchgeführt, die beide 
negativ ausfielen. Die Durchführung dieser Volksabstimmungen wurde 
auf Vorschlag der Verfassungskommission vom Landtag gutgeheissen 
und vom Fürsten genehmigt.*3 
III. Verhältnis von Landtag und fürstlicher Regierung 
Der Landtag kann auch in Administrativangelegenheiten zum Mit- und 
Gegenspieler der fürstlichen Regierung werden, sodass Kompetenzstrei- 
tigkeiten nicht ausgeschlossen sind,** da, wie einem Bericht der Finanz- 
kommission des Landtages vom 19. Juli 1895%5 zu entnehmen ist, selbst 
die «beste Regierung» Neigung zeigt, die «eigene Macht zu stärken und 
das Vordringen der Macht der Volksvertretung etwas zurückzuhalten». 
Ein solches Verhalten sei «eine natürliche Erscheinung» und habe auch 
«wenig Bedenkliches an sich, wenn jede Seite ihre Rechte zu wahren be- 
strebt ist.» Gemeint ist das gegenseitige Verhältnis zwischen Landtag und 
fürstlicher Regierung (Landesverweser), wenn es sich um Sachbereiche 
  
lichen Regierung vorgelegte Sanitätsgesetz und das ebenfalls im Jahre 1872 von der 
fürstlichen Regierung vorgeschlagene und vom Landtag wesentlich geänderte Ex- 
propriationsgesetz. Siehe Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 95; Bd. 3 
(1903), S. 13 £. und 85. 
453 Vgl. Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), S. 43 f. 
454 Zur «Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (im Jahr 1895), welche sich über 
verfassungsrechtliche Fragen zwischen dem fürstlichen Landesverweser Friedrich 
Stellwag von Carion und dem Landesausschusse bezw. dem Landtage ergeben 
hatten», siehe Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 4 (1904), S. 42 ff. Siehe auch Paul 
Vogt, Zur Entstehung und Tätigkeit des Landtags, S. 204 f. und zum Verhältnis von 
Landtag, Fürst und Regierung auch Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksver- 
tretung, 5. 50 ff. 
455 Bericht und Anträge der Finanzkommission über die Verfassungsfragen, die «die 
Rechte 1. des Landesausschusses und 2. des Landtages» berühren, S. 3 ff. Siehe den in 
Druckschrift verfassten Bericht, LLA, Landtagsakten. In der Sache aufschlussreich 
der Landtags-Bericht über die 3. Sitzung vom 30. Juli 1895, als Beilage zum LVolks- 
blatt Nr. 34 vom 23. August 1895 und Nr. 35 vom 30. August 1895 erschienen. 
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