Monarchischer Konstitutionalismus
von 1862 geändert worden wäre. Sie beruhten rechtlich auf dem Einver-
ständnis von Fürst und Landtag, d. h. des Verfassungsgesetzgebers. So
wurden 1918 entgegen dem monarchischen Prinzip Volksabstimmungen
über die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten von 12 auf
17 und über die Herabsetzung des Grossjährigkeits- und aktiven Wahl-
fähigkeitsalters vom 24. auf das 21. Lebensjahr durchgeführt, die beide
negativ ausfielen. Die Durchführung dieser Volksabstimmungen wurde
auf Vorschlag der Verfassungskommission vom Landtag gutgeheissen
und vom Fürsten genehmigt.*3
III. Verhältnis von Landtag und fürstlicher Regierung
Der Landtag kann auch in Administrativangelegenheiten zum Mit- und
Gegenspieler der fürstlichen Regierung werden, sodass Kompetenzstrei-
tigkeiten nicht ausgeschlossen sind,** da, wie einem Bericht der Finanz-
kommission des Landtages vom 19. Juli 1895%5 zu entnehmen ist, selbst
die «beste Regierung» Neigung zeigt, die «eigene Macht zu stärken und
das Vordringen der Macht der Volksvertretung etwas zurückzuhalten».
Ein solches Verhalten sei «eine natürliche Erscheinung» und habe auch
«wenig Bedenkliches an sich, wenn jede Seite ihre Rechte zu wahren be-
strebt ist.» Gemeint ist das gegenseitige Verhältnis zwischen Landtag und
fürstlicher Regierung (Landesverweser), wenn es sich um Sachbereiche
lichen Regierung vorgelegte Sanitätsgesetz und das ebenfalls im Jahre 1872 von der
fürstlichen Regierung vorgeschlagene und vom Landtag wesentlich geänderte Ex-
propriationsgesetz. Siehe Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 95; Bd. 3
(1903), S. 13 £. und 85.
453 Vgl. Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), S. 43 f.
454 Zur «Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (im Jahr 1895), welche sich über
verfassungsrechtliche Fragen zwischen dem fürstlichen Landesverweser Friedrich
Stellwag von Carion und dem Landesausschusse bezw. dem Landtage ergeben
hatten», siehe Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 4 (1904), S. 42 ff. Siehe auch Paul
Vogt, Zur Entstehung und Tätigkeit des Landtags, S. 204 f. und zum Verhältnis von
Landtag, Fürst und Regierung auch Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksver-
tretung, 5. 50 ff.
455 Bericht und Anträge der Finanzkommission über die Verfassungsfragen, die «die
Rechte 1. des Landesausschusses und 2. des Landtages» berühren, S. 3 ff. Siehe den in
Druckschrift verfassten Bericht, LLA, Landtagsakten. In der Sache aufschlussreich
der Landtags-Bericht über die 3. Sitzung vom 30. Juli 1895, als Beilage zum LVolks-
blatt Nr. 34 vom 23. August 1895 und Nr. 35 vom 30. August 1895 erschienen.
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