Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
Anklage wegen Verfassungs- und Gesetzesverletzungen der «verant- 
wortlichen Staatsdiener». Der «Regierungsputsch» von 191822 verdeut- 
licht, dass der Landtag versucht hat, Einfluss auf die Besetzung der 
Regierung zu gewinnen, wie dies während des gesamten 19. Jahrhun- 
derts in anderen Staaten des Deutschen Bundes auch der Fall gewesen 
ist.?3 Dies dokumentieren die Auseinandersetzungen um die Verfassung 
von 1921, bei der der parlamentarische Einfluss auf die Regierung ein 
zentrales Thema bildete. 
2. Zusammensetzung 
Die fürstliche Regierung setzt sich aus «dem Landesverweser, zwei 
Landräthen und einem Secretär» zusammen.?* Die zwei Landräte spie- 
len eine untergeordnete Rolle. Sie wurden kaum zur Regierungsarbeit 
herangezogen.?5 Die Regierung tritt in den Verlautbarungen als «fürst- 
liche Regierung» auf. So erlässt sie beispielsweise als «fürstlich (liechten- 
steinische) Regierung» die Ausführungsverordnungen zu den Geset- 
zen. Sie ist die «Verwaltungsbehörde» im Lande, der alle Geschäfte 
zugewiesen sind, welche «auf die Ausübung der landesherrlichen Regie- 
rungsrechte, auf die Landesverfassung, auf die Leitung der Unterbehör- 
den und auf die Gesetzgebung sich beziehen».37 
Der Fürst nimmt so gesehen auch im «internen Bereich monar- 
chischer Staatsgewalt» die Zuständigkeiten nicht allein wahr,®® auch 
wenn er die Mitglieder der Regierung allein ernennt, wobei der Landes- 
verweser ein «bleibend angestellter Regierungsbeamter» ist. Die beiden 
352 Dazu Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, 
S. 113 ff.; Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 170 ff. 
353 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 363. 
354 Siehe $ 36 Amtsinstruktion von 1862; nach Ziffer 11 Amtsinstruktion 1871 treten zu 
den zwei Landräthen noch zwei Stellvertreter hinzu. 
355 Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 51; vgl. auch Paul Vogt, Der 
Rechenschaftsbericht, Einleitung, S. 42. 
356 Siehe z. B. LGBI. 1864 Nr. 2; 1865 Nr. 3; 1868 Nr. 6; 1869 Nr. 3. 
357 Siehe $ 35 Amtsinstruktion von 1862; vgl. auch Ziffer 12 Abs. 1 Amtsinstruktion 
von 1871. 
358 Werner Heun, Das monarchische Prinzip und der deutsche Konstitutionalismus, 
S. 46 unter Hinweis auf Axel Schulz, Die Gegenzeichnung, S. 22 ff. 
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