Monarchischer Konstitutionalismus
sieben und dem Unterland fünf Landtagsabgeordnete zugeteilt, deren
Mandatsdauer von sechs auf vier Jahre verkürzt wurde. Der Fürst berief
wie bisher zwei Abgeordnete aus dem Oberland und einen aus dem
Unterland in den Landtag.
V. Verhältnis zum Landesfürsten
1. Allgemeines
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 schmälert die fürstliche
Gewalt, indem sie dem Landtag Mitwirkungsrechte an der fürstlichen
Gewalt einräumt. Der Landesfürst ist nicht mehr der Souverän, wie ihn
noch die Landständische Verfassung von 1818 ausgewiesen hat. Er teilt
das Gesetzgebungsrecht mit dem Landtag, der insoweit an der Aus-
übung der Staatsgewalt teilnimmt. Die Landstände waren bisher an der
Gesetzgebung nicht bzw. lediglich beratend beteiligt.
2. Initiativrecht
Landesfürst und Landtag stellen zusammen die Legislative dar. Sie haben
auch ein eigenständiges Initiativrecht. Das Recht der Initiative, d. h. das
Recht der Einbringung von Gesetzesvorschlägen, das bisher dem Lan-
desfürsten bzw. seiner Regierung vorbehalten war, weil ein Initiativrecht
des Landtages mit dem monarchischen Prinzip nicht für vereinbar gehal-
ten wurde, steht nun auch dem Landtag zu.?® Spricht sich allerdings die
eine oder andere Seite gegen einen Gesetzesentwurf aus, so kann er nicht
mehr «ohne wesentliche Änderung» demselben Landtag vorgelegt wer-
den. Das heisst, dass er erst wieder für den Landtag des kommenden Jah-
res vorgesehen werden kann. Das Initiativrecht ermöglicht dem Land-
tag, eine aktive Rolle auszuüben.?*
303 Siehe $$ 41 und 121 Abs. 2 KV 1862.
304 Die Gesetzgebungstätigkeit des Landtages nach 1862 belegt diese Aussage.
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