bereitung, Planung, Gestaltung und Ausführungen“ der Aussenpolitik jedoch die Regierung
zuständig.“”*
Durch die Bestimmungen der liechtensteinischen Verfassung von 1921 ergibt sich ent-
sprechend, dass für die Gestaltung der Aussenpolitik eine Übereinstimmung zwischen Fürst
und Regierung notwendig ist, und die beiden Staatsorgane „ohne die ausdrückliche oder
stillschweigende Zustimmung des jeweils anderen Organs auf diesem Gebiet nicht tätig
werden kônnen.“*7°
Zugleich hat jedoch auch der Landtag Einflussmôglichkeiten auf die Gestaltung der Aussen-
politik. So bedürfen insbesondere Staatsverträge der Zustimmung des Parlamentes und
gegebenenfalls des Volkes, während durch die Finanzhoheit des Landtages wesentliche
Veränderungen auf dem aussenpolitischen Gebiet de facto auch die Zustimmung des Parla-
mentes benötigen.“
Damit wird deutlich, dass alle wichtigen politischen Träger — sei es der Landesfürst, die
Regierung, aber auch der Landtag — als aussenpolitische Träger anzusehen sind. Und
obwohl die liechtensteinische Verfassung bezüglich Repräsentationen an Staatsempfängen
keine näheren Bestimmungen vorgibt, wird durch die Festlegung des Fürsten als „Oberhaupt
des Staates“ dessen besondere Rolle hervorgehoben.“””
Diese besondere Bedeutung zeigte sich dabei sowohl bei den Liechtensteiner-Tagen an der
OLMA, als auch beim offiziellen Staatsbesuch in Brüssel: So war es Fürst Franz Josef II.,
welcher — im Jahr 1964 zusammen mit Fürstin Gina — die Liechtensteiner Delegation am
478 Und beim Besuch in Brüssel traten Fürst und
Umzug durch die Stadt St. Gallen anführte.
Fürstin — wie im Protokoll vorgesehen — als erste aus dem Flugzeug.“
Mit den verschiedenen Ansprachen in St. Gallen und Brüssel zeigte sich jedoch auch die
^9? Und obschon der Landtag
aussenpolitische Bedeutung der liechtensteinischen Regierung.
bei diesen Ehrentagen nicht besonders in Erscheinung trat, kam gewiss durch die Anwesen-
heit zahlreicher Abgeordneter an den OLMA-Umzügen sowie durch die Teilnahme des
474 Batliner, Verfassungsrecht, S. 70; aber auch Wolff, Vertretung des Staates, S. 282; sowie Liechtensteinische
Verfassung 1921, Art. 78, Abs. 1.
475 Wolff, Vertretung des Staates, S. 286.
476 Ebd., S. 285-287; Batliner, Verfassungsrecht, S. 71.
^" Für Staatsoberhaupt vgl. Liechtensteinische Verfassung 1921, Art. 7; für Erwühnungen von Reprüsen-
tationen vgl. Liechtensteinische Verfassung 1921, Art. 85.
^75 Vel. Kapitel 3.1.4. dieser Arbeit.
^? Vgl. Kapitel 3.2.4.; für Protokoll vgl. LLA, V 143/4180, Programm des Besuches der Weltausstellung durch
Ihre Durchlauchten Fürst und Fürstin von Liechtenstein, o.D.
^9? Vel. Kapitel 3.1.4. sowie 3.2.4. dieser Arbeit.
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