1.4. Überblick: Bisheriges Steuersystem
Basis: Geltendes Steuergesetz
Das geltende Steuergesetz basiert im Wesentlichen auf dem Stand von 1961. Zu diesem Zeitpunkt
wurde das Steuergesetz (SteG) erlassen. Die beabsichtigte Totalrevision nach dem Entwurf von
Prof. Dr. Willi Rigoleth wurde jedoch 1961 nicht vollständig umgesetzt. Folglich reichen die Wur-
zeln des bisherigen Steuerrechts noch erheblich weiter, nämlich bis ins Jahr 1923 und dem Entwurf
von Prof. Dr. Julius Landmann zurück.
Das derzeitige System basiert auf einer allgemeinen Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbs-
steuer für natürliche Personen und einer Kapital- und Ertragssteuer für Verbandspersonen. Be-
stimmte Verbandspersonen unterliegen davon abweichend den besonderen Gesellschaftssteuern.
Daneben werden eine Grundstücksgewinnsteuer bei der Veräusserung von inländischen Grundstü-
cken, eine Couponsteuer bei bestimmten Ausschüttungen und Zinszahlungen, eine Nachlasssteuer
auf im Inland fällige Verlassenschaften sowie eine Erbanfalls- oder Schenkungssteuer auf im Inland
vollzogene Vermögenserwerbe von Todes wegen oder durch Schenkung erhoben.
Personen ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein können der Rentnersteuer unterliegen, wenn sie
vom Ertrag ihres Vermögens oder von aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben.
Natürliche Personen: Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbssteuer
Der Vermögenssteuer bei natürlichen Personen unterliegt das gesamte inländische bewegliche und
unbewegliche Vermögen, soweit die Freibeträge (CHF 70.000 für Alleinstehende und CHF 140.000
für Verheiratete) überschritten werden. Der Erwerbssteuer unterliegen daneben sämtliche Einkünf-
te, soweit diese nicht aus einem mit Vermögenssteuer belasteten Vermögen erzielt werden. Aus
dem steuerpflichtigen Vermögen und dem steuerpflichtigen Erwerb werden, jeweils auf Basis der
gesetzlichen Steuereinheiten, multipliziert mit dem Steuersatz, entsprechende Steuerbetreffnisse
gebildet, die anschliessend zu einem gemeinsamen Steuerbetreffnis addiert werden. Je nach Höhe
dieses Steuerbetreffnisses wird ein Progressionszuschlag angewendet, anschliessend kann ein Ver-
heirateten- oder Alleinerziehendenabzug geltend gemacht werden. Der somit gebildete Betrag bildet
die Landessteuer, die um den Gemeindezuschlag erhöht wird, um die Gesamtsteuer zu ermitteln.
Verbandspersonen: Kapital- und Ertragssteuer — Couponsteuer
Verbandspersonen unterliegen bisher der Kapitalsteuer auf ihr Eigenkapital (einbezahltes Kapi-
tal zuzüglich der eigenes Vermögen darstellenden offenen und versteuerten stillen Reserven) mit
einem Steuersatz in Höhe von 2%o. Auf den Reinertrag, der in Anlehnung an die handelsrechtli-
che Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt wird, wird zusätzlich die Ertragssteuer erhoben. Der
Steuersatz variiert zwischen 7,5% und 20% in Abhängigkeit der Ertrags- und der Ausschüttungs-
intensität. Ohne gesetzliche Regelung wird durch die Verwaltungspraxis bei der Berechnung der
Kapital- und der Ertragssteuer ein Beteiligungsabzug gewährt, um zu verhindern, dass Beteiligun-
gen und ausgeschüttete Gewinne einer Tochtergesellschaft steuerlich doppelt belastet werden. Bei
Ausschüttungen fällt zudem regelmässig 4% Couponsteuer an.
1.5. Fortentwicklung: Ein modernes Steuersystem für Liechtenstein
Teilrevisionen
Seit längerer Zeit hat das liechtensteinische Steuerrecht nur punktuelle Anpassungen durch ein-
zelne Teilrevisionen erfahren. Grundlegende Reformvorhaben zur Neugestaltung der nationalen
Steuerrechtsordnung konnten dagegen weder durch die im Jahre 1990 in einem Referendum ab-
gelehnte Totalrevision des Steuergesetzes noch durch eine für die Jahre 1998 bis 2000 vorbereitete
Unternehmenssteuerreform umgesetzt werden.
Vermôgenssteuer mit
erganzender Erwerbssteuer
Kapital- und Ertragssteuer