Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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wertmässig bestimmbare (diskretionäre) Begünstigung umwandeln ebenso zu einer Widmungssteuer wie der Widerruf einer 
Option nach Art. 9 Abs. 3. Allerdings werden nicht alle Vorgänge von Abs. 2 erfasst, was durch den Satzteil „einer anderweitig 
fortbestehenden” Vermögenssteuerpflicht klargestellt wird. Verzieht beispielsweise der Begünstigte einer Stiftung dessen Be- 
günstigung wertmässig bestimmbar ist, ins Ausland, so entfallt durch diesen Vorgang auch die Vermógenssteuerpflicht seiner 
Begünstigung, ohne dass dies allerdings eine Widmungssteuer auslóst. Neben der Tatsache, dass eine entsprechende Wegzugs- 
steuer EWR-abkommensrechtlich unzulässig wäre, ist in diesem Fall aus systematischen Gründen keine Besteuerung geboten. 
Durch den Wegzug des Begünstigten unterliegt dieser nicht mehr der Steuerhoheit Liechtensteins. Von Abs. 2 werden daher im 
Ergebnis nur Änderungen der Verhältnisse, die die Stiftung oder die besondere Vermögenswidmung betreffen, erfasst. 
3. Erwerbssteuer 
Die Vorschriften der Erwerbssteuer wurden ebenfalls weitgehend aus dem bisherigen SteG übernommen, um die Steuertraditi- 
on zu bewahren. Die Hauptänderungen betreffen die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne, die Erfassung des Sollertrags des 
steuerpflichtigen Vermögens und Anpassungen an die vereinfachte Art der Steuerberechnung. 
Zu Art. 14 - Steuerpflichtiger Erwerb 
In Art. 14 wird der Gegenstand der Erwerbssteuer, der steuerpflichtige Erwerb, definiert. Es wurden einige redaktionelle An- 
passungen an Änderungen der gemeinsamen Bestimmungen und der Vorschriften zur Vermögenssteuer vorgenommen. Die 
Neuformulierung des Abs. 2 Bst. d erlaubt einerseits durch die Legaldefinition der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit 
einfachere Gesetzesverweise und soll andererseits gegenüber der bisherigen Fassung eine bessere Grundlage für die Neben- 
leistungen, welche als Lohnbestandteil angesehen werden, bilden. Sie orientiert sich an Art. 17 Abs. 1 DBG, ohne gegenüber 
der derzeitigen Verwaltungspraxis die Steuerpflicht bei unselbständiger Arbeit zu erweitern. 
Darüber hinaus wurden in Abs. 2 zwei materielle Änderungen notwendig. Nach Abs. 2 Bst. k sind zukünftig Zuwendungen einer 
Stiftung, eines Treuunternehmens oder einer sonstigen Vermögenswidmung Teil des steuerpflichtigen Erwerbs, wenn die Be- 
günstigungen nicht der Vermögenssteuer unterliegen. Die Vermögenssteuerpflicht ergibt sich bei Begünstigungen, deren Wert 
berechenbar ist, aus Art. 12 Abs. 1 Bst. f oder g. Ansonsten können die Begünstigten durch gemeinsamen Antrag nach Art. 9 
Abs. 3 zur Vermógenssteuerpflicht optieren und die Erwerbssteuerpflicht der Zuwendungen verhindern. 
Abs. 2 Bst. l ist die zentrale Vorschrift der zukünftigen Vermógensbesteuerung. Statt jeweils ein eigenes Steuerbetreffnis für 
das Vermögen und den Erwerb zu berechnen und nach Addition dieser Betreffnisse einen komplexen Progressionszuschlag zu 
erheben, wird künftig das Vermögen in einen (Soll-)Ertrag übergeleitet. Das Verhältnis bzw. der Sollertrag nach Art. 5 kann zu- 
künftig allenfalls im Finanzgesetz unter Berücksichtigung der Marktverháltnisse, insbesondere der Verzinsung schweizerischer 
Bundesanleihen, variiert werden. Bei einem Sollertrag in Hóhe von beispielsweise 39 beträgt das Verhältnis des Vermögens 
zum daraus abgeleiteten Ertrag beispielsweise 331/3:1. 
Abs. 5 verweist zukünftig nur noch auf die entsprechende Anwendung der Grundsatze des Art. 9 Abs. 2. Hierdurch wird klar- 
gestellt, dass das Transparenzprinzip bei der Besteuerung von personenrechtlichen Gemeinschaften bei der Vermógens- und 
Erwerbssteuer gleichermassen gilt. 
Abs. 6 bestimmt klarstellend, dass es sich bei der Erwerbssteuer um eine Jahressteuer handelt. 
Zu Art. 15 - Steuerfreier Erwerb 
Art. 15 kodifiziert die sachlichen Steuerbefreiungen bei der Erwerbsbesteuerung. Gegenüber dem bisherigen SteG wurde Art. 
15 sprachlich an das neue Gesetz angepasst. So ist zukünftig nach Bst. b der Erwerb aus ausländischen Betriebsstätten steuer- 
frei, da eine entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. a aufgenommen wurde. Da der Erwerb aus Grundstücken grundsatz- 
lich der Vermógenssteuer unterliegt, wurde keine ausdrückliche Befreiung des Erwerbs aus ausländischen Grundstücken in Art. 
15 aufgenommen, da sich dies bereits aus den allgemeinen Grundsätzen in Art. 14 Abs. 1 Bst. a ergibt. 
Darüber hinaus wurde Art. 15 um die Steuerbefreiung der privaten Kapitalgewinne (Bst. I) und die Einnahmen aus Freiwilligen- 
arbeit (Bst. o) ergànzt. Kapitalgewinne im Betriebsvermógen sind zukünftig ebenfalls steuerfrei, soweit sie auf Gewinne aus der 
Veráusserung oder Liquidation von Beteiligungen an in- oder auslàndischen juristischen Personen entfallen (Bst. n). Gleicher- 
massen sind erhaltene Dividenden steuerfrei, da der Wert der entsprechenden Anteile der Vermógenssteuerpflicht unterliegt. 
Auch soweit die entsprechenden Anteile in einem Betriebsvermógen gehalten werden, sind die erhaltenen Gewinnanteile steuer- 
frei (Bst. m). Gleichzeitig wird ein auf Beteiligungen entfallendes Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage des Eigenkapital- 
zinsabzugs ausgenommen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b 2. und Art. 54 Abs. 2), sodass es nicht zu einer doppelten Entlastung kommt. 
Überdies wurde Art. 15 um Bst. p ergànzt, der Gewinne aus der Betriebsveráusserung teilweise steuerfrei stellt. Bei der Veráus- 
serung eines Betriebes in seiner Gesamtheit kommt es regelmässig zur Abrechnung der stillen Reserven, einschliesslich eines 
originären Geschäftswerts. Diese stillen Reserven sind über mehrere Jahre entstanden, sodass ihre Aufdeckung in einem Jahr 
und die damit verbundene Steuerbelastung oftmals eine unbillige Härte darstellt. Nicht zuletzt verschärft sich in dem entspre- 
chenden Steuerjahr für den Steuerpflichtigen die Progression ganz erheblich, obwohl der Gewinn über mehrere Jahre verteilt 
entstanden ist. Um die hohe Steuerbelastung von derartigen Gewinnen abzumildern und um Anreize für wirtschaftlich nicht 
sinnvolle Umstrukturierungsmassnahmen, die nur der Vermeidung der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung oder 
Aufgabe des Betriebes (Liquidationsgewinnen) dienen, zu senken, sieht Art. 24 Bst. p daher eine teilweise Steuerbefreiung der 
Liquidationsgewinne vor. Um eine mehrfache Inanspruchnahme zu verhindern, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass 
der gesamte Betrieb veräussert oder aufgegeben wird und der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang seine Erwerbstätig- 
keit definitiv einstellt. 
Zu Art. 16 - Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs 
In Art. 16 werden wie bisher die Einzelheiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, insbesondere hinsichtlich des 
zulässigen Abzugs von Gewinnungskosten, geregelt. Der Artikel ist gegenüber der bisherigen Fassung weitgehend unverändert.
	        

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