Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

4) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten: 
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirt- 
schaftlich genutzten, inländischen Grundes sowie aus jeder 
anderen, im Inland betriebenen land- und forstwirtschaft- 
lichen Produktion; 
b) der Erwerb aus im Inland gelegenen Betriebsstätten; 
c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger 
Tätigkeit. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständi- 
ge Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeu- 
ges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an 
Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt 
wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des 
Unternehmens im Inland befindet; 
d) Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen und andere 
Vergütungen, die die Mitglieder der Verwaltung sowie die 
Organe der Geschäftsführung von juristischen Personen und 
besonderen Vermögenswidmungen erhalten, wenn sich ihr 
Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet; 
e) Leistungen einer inländischen öffentlich-rechtlichen Versiche- 
rungsanstalt oder Einrichtung der betrieblichen Personalvor- 
sorge auf Grund eines früheren inländischen öffentlich-recht- 
lichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses; 
f) Leistungen auf Grund der Auflösung einer Freizügigkeits- 
police oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von 
Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge 
im Inland errichtet wurden; 
g) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des inländischen, steuer- 
pflichtigen Vermögens nach Abs. 3. 
Art. 7 
ZEITLICHE BEGRENZUNG DER STEUERPFLICHT 
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der 
Steuerpflichtige im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
nimmt, über inländisches Vermögen verfügt oder einen inländi- 
schen Erwerb erzielt. 
2) Die Steuerpflicht endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen 
oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen in das Ausland oder dem 
Zeitpunkt des Wegfalls inländischen Vermögens oder inländischen 
Erwerbs. Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die 
bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort. 
Art. 8 
ZUSAMMENRECHNUNG 
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich 
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem 
Güterstand zusammengerechnet (gemeinsame Veranlagung). 
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, 
die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden 
— vorbehaltlich Abs. 4 — den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben 
das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer 
Steuerklärung zu deklarieren. 
3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein 
Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen 
und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil 
zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft 
leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der 
minderjährigen Kinder in seiner Steuerklärung zu deklarieren. 
Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem 
Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die 
Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt. 
4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden 
die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit 
den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig 
veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Bst. i 
übersteigt. 
5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf Antrag 
mindestens eines Ehegatten als Ledige behandelt werden (ge- 
trennte Veranlagung). Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, 
dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte 
erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegat- 
ten die Abzugsbeträge, die gemeinsam veranlagten Ehegatten 
gewährten werden, je zur Hälfte zu. 
2. Vermögenssteuer 
Art. 9 
SACHLICHE STEUERPFLICHT 
1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte beweg- 
liche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen. 
2) Das Vermögen der personenrechtlichen Gemeinschaften 
ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen 
zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern. 
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstig- 
ter mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs 
unterliegt das Vermögen von unwiderruflichen besonderen Ver- 
mögenswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten 
und Treuunternehmen eigenständig der Vermögenssteuer. Die 
Veranlagung der entsprechenden Vermögenssteuer erfolgt in 
diesem Fall stellvertretend für die ansonsten von den Begünstigten 
zu entrichtenden Vermôgens- oder Erwerbssteuern. 
4) Das Vermögen von widerruflichen besonderen Vermo- 
genswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten 
und Treuunternehmen ist dem Errichter zuzurechnen und von 
diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, 
dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem 
gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters 
einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermö- 
gens entspricht. 
Art. 10 
STEUERFREIES VERMÖGEN 
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des 
steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen: 
a) der Hausrat sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des 
Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von 
25 000 Franken, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten den 
Betrag von 50 000 Franken, nicht überschreitet; 
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder ge- 
werblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung 
eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, soweit 
ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 000 Franken nicht über- 
schreitet; 
c) Sammlungen von künstlerischer, historischer oder ähnlicher 
Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des Eigentümers einer 
regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht 
sind und der Volksbildung dienen oder geeignet sind, den 
Fremdenverkehr zu fördern; 
d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu, 
Getreide, Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen; 
e) die im Ausland gelegenen Grundstücke, mit Einschluss des 
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes; 
f) die im Ausland gelegenen Betriebsstätten. 
Art. 11 
SCHULDENABZUG 
1) Bei der Ermittlung des reinen Vermögens dürfen von den 
Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für 
welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist 
er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann 
nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden. 
2) Der volle Abzug der Schulden ist nur gestattet, wenn der 
Steuerpflichtige sein ganzes Vermögen im Inland versteuert. Wird
	        

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