4) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirt-
schaftlich genutzten, inländischen Grundes sowie aus jeder
anderen, im Inland betriebenen land- und forstwirtschaft-
lichen Produktion;
b) der Erwerb aus im Inland gelegenen Betriebsstätten;
c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger
Tätigkeit. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständi-
ge Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeu-
ges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an
Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt
wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des
Unternehmens im Inland befindet;
d) Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen und andere
Vergütungen, die die Mitglieder der Verwaltung sowie die
Organe der Geschäftsführung von juristischen Personen und
besonderen Vermögenswidmungen erhalten, wenn sich ihr
Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet;
e) Leistungen einer inländischen öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsanstalt oder Einrichtung der betrieblichen Personalvor-
sorge auf Grund eines früheren inländischen öffentlich-recht-
lichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses;
f) Leistungen auf Grund der Auflösung einer Freizügigkeits-
police oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von
Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge
im Inland errichtet wurden;
g) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des inländischen, steuer-
pflichtigen Vermögens nach Abs. 3.
Art. 7
ZEITLICHE BEGRENZUNG DER STEUERPFLICHT
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der
Steuerpflichtige im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nimmt, über inländisches Vermögen verfügt oder einen inländi-
schen Erwerb erzielt.
2) Die Steuerpflicht endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen
oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen in das Ausland oder dem
Zeitpunkt des Wegfalls inländischen Vermögens oder inländischen
Erwerbs. Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die
bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort.
Art. 8
ZUSAMMENRECHNUNG
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem
Güterstand zusammengerechnet (gemeinsame Veranlagung).
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern,
die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden
— vorbehaltlich Abs. 4 — den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben
das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer
Steuerklärung zu deklarieren.
3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein
Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen
und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil
zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft
leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der
minderjährigen Kinder in seiner Steuerklärung zu deklarieren.
Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die
Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden
die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit
den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig
veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Bst. i
übersteigt.
5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf Antrag
mindestens eines Ehegatten als Ledige behandelt werden (ge-
trennte Veranlagung). Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte
erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegat-
ten die Abzugsbeträge, die gemeinsam veranlagten Ehegatten
gewährten werden, je zur Hälfte zu.
2. Vermögenssteuer
Art. 9
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte beweg-
liche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen.
2) Das Vermögen der personenrechtlichen Gemeinschaften
ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen
zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern.
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstig-
ter mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs
unterliegt das Vermögen von unwiderruflichen besonderen Ver-
mögenswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten
und Treuunternehmen eigenständig der Vermögenssteuer. Die
Veranlagung der entsprechenden Vermögenssteuer erfolgt in
diesem Fall stellvertretend für die ansonsten von den Begünstigten
zu entrichtenden Vermôgens- oder Erwerbssteuern.
4) Das Vermögen von widerruflichen besonderen Vermo-
genswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten
und Treuunternehmen ist dem Errichter zuzurechnen und von
diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe,
dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem
gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters
einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermö-
gens entspricht.
Art. 10
STEUERFREIES VERMÖGEN
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:
a) der Hausrat sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des
Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von
25 000 Franken, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten den
Betrag von 50 000 Franken, nicht überschreitet;
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung
eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, soweit
ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 000 Franken nicht über-
schreitet;
c) Sammlungen von künstlerischer, historischer oder ähnlicher
Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des Eigentümers einer
regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht
sind und der Volksbildung dienen oder geeignet sind, den
Fremdenverkehr zu fördern;
d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu,
Getreide, Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen;
e) die im Ausland gelegenen Grundstücke, mit Einschluss des
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes;
f) die im Ausland gelegenen Betriebsstätten.
Art. 11
SCHULDENABZUG
1) Bei der Ermittlung des reinen Vermögens dürfen von den
Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für
welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist
er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann
nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.
2) Der volle Abzug der Schulden ist nur gestattet, wenn der
Steuerpflichtige sein ganzes Vermögen im Inland versteuert. Wird