Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
GEGENSTAND
Dieses Gesetz regelt die Erhebung:
a) der Vermógens- und Erwerbssteuer;
b) der Rentnersteuer;
C) der Grundstücksgewinnsteuer;
d) der Ertragssteuer;
e) der Gründungsabgabe und der Abgabe auf Versicherungs-
prämien.
Art. 2
BEGRIFFE UND BEZEICHNUNGEN
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) ,Betriebsstátte": jede feste Geschäftseinrichtung, durch die
die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder eines
freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere:
1. der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Sinne von Bst. d;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
ein Warenlager;
eine Ein- oder Verkaufsstelle;
eine Werkstätte;
eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
eine Stätte der Nutzbarmachung von Wasserkräften;
. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs
Monate überschreitet.
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine
inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen
erzielt;
b) ,Wohnsitz": der Ort, an dem eine Person eine Wohnung mit
der innehat;
c) ,gewóhnlicher Aufenthalt": der Ort oder das Gebiet, an
dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufent-
halt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristi-
ge Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der Aufent-
halt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die
Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heil-
anstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf
Monaten begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) ,Ort der tatsáchlichen Verwaltung": der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet;
e) ,Sitz": bei juristischen Personen oder besonderen Vermógens-
widmungen der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag,
Statuten oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer
solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der tatsáchlichen
Verwaltung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbe-
zeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen
Geschlechts zu verstehen.
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Art. 3
MISSBRAUCH VON GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirt-
schaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren
einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervortei-
len besteht, sind missbräuchlich, wenn
a) die Gewährung dieses Steuervorteils gegen Sinn und Zweck
dieses Gesetzes verstossen würde, und
b) der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen oder sonst beacht-
lichen Gründe für die Wahl dieser Gestaltung vorbringen kann
und die Gestaltung keine eigenständigen wirtschaftlichen
Folgen zeitigt.
2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind
die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtli-
chen Gestaltung zu erheben wären.
Il. Landessteuern
A. Allgemeines
Art. 4
AUSNAHMEN VON DER STEUERPFLICHT
1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
a) der Landesfürst;
b) das Land, die Gemeinden, die Fonds von Land und Gemein-
den, die Zweckverbände der Gemeinden sowie die nicht wirt-
schaftlich tätigen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen
und besonderen Vermögenswidmungen;
c) Personen, welche kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit
geniessen.
2) Auf Antrag können juristische Personen und besondere
Vermögenswidmungen, die im Inland, in der Schweiz oder in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke,
Kultuszwecke oder ideelle Zwecke ohne Erwerbsabsicht verfolgen,
von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Über den Antrag ent-
scheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für
eine von ihnen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, sofern durch
diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 50 000 Franken
erzielt werden.
Art. 5
STANDARDISIERTER VERMÖGENSERTRAG
Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Ver-
mögensertrages (Sollertrag) wird jährlich durch das Finanzgesetz
bestimmt.
B. Vermögens- und Erwerbssteuer
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen
und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
a) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
oder
b) Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land
oder zu einer óffentlich-rechtlichen Institution des Landes von
den Steuern befreit sind.
2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewóhnli-
chen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inlàndischen Ver-
mögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig.
3) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland
gelegene Grundstücke, mit Einschluss des im Inland gelegenen,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, und im Inland
gelegene Betriebsstätten.