Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) 
l. Allgemeine Bestimmungen 
Art. 1 
GEGENSTAND 
Dieses Gesetz regelt die Erhebung: 
a) der Vermógens- und Erwerbssteuer; 
b) der Rentnersteuer; 
C) der Grundstücksgewinnsteuer; 
d) der Ertragssteuer; 
e) der Gründungsabgabe und der Abgabe auf Versicherungs- 
prämien. 
Art. 2 
BEGRIFFE UND BEZEICHNUNGEN 
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 
a) ,Betriebsstátte": jede feste Geschäftseinrichtung, durch die 
die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder eines 
freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird. 
Betriebsstätten sind insbesondere: 
1. der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Sinne von Bst. d; 
eine Zweigniederlassung; 
eine Geschäftsstelle; 
eine Fabrikationsstätte; 
ein Warenlager; 
eine Ein- oder Verkaufsstelle; 
eine Werkstätte; 
eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; 
eine Stätte der Nutzbarmachung von Wasserkräften; 
. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs 
Monate überschreitet. 
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine 
inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen 
erzielt; 
b) ,Wohnsitz": der Ort, an dem eine Person eine Wohnung mit 
der innehat; 
c) ,gewóhnlicher Aufenthalt": der Ort oder das Gebiet, an 
dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen 
lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur 
vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets 
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufent- 
halt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristi- 
ge Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der Aufent- 
halt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die 
Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heil- 
anstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf 
Monaten begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt; 
d) ,Ort der tatsáchlichen Verwaltung": der Ort, an dem sich der 
Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet; 
e) ,Sitz": bei juristischen Personen oder besonderen Vermógens- 
widmungen der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, 
Statuten oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer 
solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der tatsáchlichen 
Verwaltung. 
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbe- 
zeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen 
Geschlechts zu verstehen. 
SVEN OE WN 
© 
Art. 3 
MISSBRAUCH VON GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN 
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirt- 
schaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren 
einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervortei- 
len besteht, sind missbräuchlich, wenn 
a) die Gewährung dieses Steuervorteils gegen Sinn und Zweck 
dieses Gesetzes verstossen würde, und 
b) der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen oder sonst beacht- 
lichen Gründe für die Wahl dieser Gestaltung vorbringen kann 
und die Gestaltung keine eigenständigen wirtschaftlichen 
Folgen zeitigt. 
2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind 
die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen 
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtli- 
chen Gestaltung zu erheben wären. 
Il. Landessteuern 
A. Allgemeines 
Art. 4 
AUSNAHMEN VON DER STEUERPFLICHT 
1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen: 
a) der Landesfürst; 
b) das Land, die Gemeinden, die Fonds von Land und Gemein- 
den, die Zweckverbände der Gemeinden sowie die nicht wirt- 
schaftlich tätigen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen 
und besonderen Vermögenswidmungen; 
c) Personen, welche kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit 
geniessen. 
2) Auf Antrag können juristische Personen und besondere 
Vermögenswidmungen, die im Inland, in der Schweiz oder in 
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsrau- 
mes ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke, 
Kultuszwecke oder ideelle Zwecke ohne Erwerbsabsicht verfolgen, 
von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Über den Antrag ent- 
scheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für 
eine von ihnen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, sofern durch 
diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 50 000 Franken 
erzielt werden. 
Art. 5 
STANDARDISIERTER VERMÖGENSERTRAG 
Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Ver- 
mögensertrages (Sollertrag) wird jährlich durch das Finanzgesetz 
bestimmt. 
B. Vermögens- und Erwerbssteuer 
1. Gemeinsame Bestimmungen 
Art. 6 
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 
1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen 
und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie: 
a) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 
oder 
b) Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben 
und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land 
oder zu einer óffentlich-rechtlichen Institution des Landes von 
den Steuern befreit sind. 
2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewóhnli- 
chen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inlàndischen Ver- 
mögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig. 
3) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland 
gelegene Grundstücke, mit Einschluss des im Inland gelegenen, 
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, und im Inland 
gelegene Betriebsstätten.
	        

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