Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

3.3.2. Investmentunternehmen 
Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen sind mit der Steuerreform kaum Änderungen verbunden. 
Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher oder körperschaftlicher Fondsstruktur sowie Spezial- 
fonds für qualifizierte Anleger werden weiterhin nach dem international anerkannten Grundsatz der 
steuerlichen Transparenz behandelt. Danach sind sowohl thesaurierende als auch ausschüttende 
Fonds selbst nicht steuerpflichtig. Eine Besteuerung erfolgt vielmehr nur auf Ebene der Anteilsin- 
haber in deren jeweiligen Ansässigkeitsstaat. 
3.3.3. Private Equity Gesellschaften 
Auch auf Private Equity Gesellschaften in der Form einer Kommanditgesellschaft findet wie bei al- 
len personenrechtlichen Gemeinschaften der Grundsatz der steuerlichen Transparenz Anwendung. 
Daraus folgt, dass es nur auf Ebene der Gesellschafter in deren jeweiligen Ansässigkeits- oder im 
Quellenstaat zu einer Besteuerung kommen kann. Private Equity Gesellschaften in der Rechtsform 
einer juristischen Person unterliegen entweder der Ertragsbesteuerung oder werden als Privatver- 
mögensgesellschaften besteuert, falls sie die Voraussetzungen hierzu erfüllen. 
3.3.4. Finanzielle Auswirkungen 
Die Umstellung von den bisher erhobenen besonderen Gesellschaftssteuern auf das Steuerregime 
für PVG sollte kurzfristig steuerneutral sein. Etwaigen Aufkommensverlusten aus der Abnahme 
der Anzahl kommerzieller Sitzgesellschaften, die nicht unter das neue Steuerregime fallen, sollten 
Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Mindestertragssteuer in Höhe von CHF 1.000 auf CHF 1.200 
überkompensierend entgegen stehen. 
Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen muss allerdings berücksichtigt werden, dass die 
Abschaffung der besonderen Gesellschaftssteuern ohne Alternative ist. Wo diese Steuervergünsti- 
gungen in einem Konflikt mit dem Beihilfeverbot des EWR-Abkommens stehen, können sie nicht 
aufrechterhalten werden. Bei einem entsprechenden Urteil der EFTA-Überwachungsbehörde sowie 
des EFTA-Gerichtshofes wären Neubeihilfen rückwirkend zurückzufordern und Altbeihilfen ggf. mit 
einer Übergangsfrist abzuschaffen. Der Schaden für den Finanzplatz, der durch den Verlust des 
Vertrauens in die Rechtssicherheit entstehen könnte, wäre kaum zu beziffern. Das Steuerregime 
für PVG bietet aber — genauso wie die Behandlung von Investmentunternehmen und Private Equity 
Gesellschaften — ein im internationalen Umfeld attraktives Besteuerungsregime bei gleichzeitiger 
europarechtlicher Rechtssicherheit. Mittel- bis langfristig sind daher positive Aufkommenseffekte 
zu erwarten. 
Steuerliches 
Transparenzprinzip 
Steuerliches 
Transparenzprinzip 
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