Landes- und Gemeinde- Die Verteilung des Steuerrückgangs zwischen Land und Gemeinden ist dergestalt, dass unter Be-
anteil rücksichtigung der Kompensationswirkungen des Finanzausgleichssystems bei einem Rückgang
der Steuereinnahmen in Höhe von 38 Mio. (bei 3% Sollertrag) rd. 26 Mio. zu Lasten des Landes
gehen und ca. 12 Mio. zu Lasten der Gemeinden. Der Wegfall der Nachlass-, Erbanfalls- und Schen-
kungssteuern geht hierbei vollumfänglich zu Lasten des Landes.
Die Verteilung der durch die Steuerreform bedingten Aufkommensminderung bei einem Sollertrag
von 3% auf Land und Gemeinden stellt sich wie folgt dar:
Bezeichnung Landesanteil Gemeindeanteil
Effekte Steuerreform inkl. Wegfall der Nachlass-,
Erbanfalls- und Schenkungssteuer - 17 Mio. - 21 Mio.
Kompensation: Finanzausgleich - 9 Mio. + 9 Mio.
Finanzielle Auswirkungen bei 3% Sollertrag - 26 Mio. - 12 Mio.
Bei einem Sollertrag in Hôhe von 4% verbessert sich die Gesamtrechnung um rd. 10 Mio. auf - 28
Mio., d.h., dass ein Prozentpunkt Sollertrag in etwa einem Steueraufkommen in Hohe von CHF 10
Mio. entspricht. In diesem Falle ist die vom Land rechnerisch zu tragende Last ca. 20 Mio., während
bei den Gemeinden mit einem Rückgang in Hôhe von ca. 8 Mio. zu rechnen ist.
Bezeichnung Landesanteil Gemeindeanteil
Effekte Steuerreform inkl. Wegfall der Nachlass-,
Erbanfalls- und Schenkungssteuer - 13 Mio. - 15 Mio.
Kompensation: Finanzausgleich - 7 Mio. +7 Mio.
Finanzielle Auswirkungen bei 4% Sollertrag - 20 Mio. - 8 Mio.
Gemeindesteuerzuschlag — Nicht berücksichtigt ist bei diesem Vorschlag, dass viele Gemeinden in den letzten Jahren dank
guter Finanzlage eine deutliche Absenkung des Gemeindesteuerzuschlages und dadurch eine allge-
meine Tarifreduzierung vorgenommen haben. Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass im Zusam-
menhang mit dieser Steuerreform in einzelnen Gemeinden eine gewisse Anpassung der Zuschlags-
sátze erfolgen konnte, damit die Steuereinnahmen möglichst gleichmässig fliessen. Die Gemeinden
können damit das Steueraufkommen direkt beeinflussen.
Die Festlegung des Sollertrages erfolgt gemäss Vorschlag der Regierung durch den Landtag im
jährlichen Finanzgesetz. Damit steht dem Gesetzgeber neben dem Steuertarif selbst ein weiteres,
sehr wirksames Steuerungsinstrument zur Verfügung. Der Sollertrag entspricht den steuerlichen
Standardisierte Vermó-
Vermogensertragen (standardisierte Vermogensertragsbesteuerung) und sollte sich in etwa an den
gensertragsbesteuerung:
Sollertrag langfristigen Kapitalmarktzinsen orientieren, z.B. an denjenigen 10jahriger schweizerischer Bun-
desanleihen. Wie bereits erwahnt, entspricht die Absenkung des Sollertrages um 1% in etwa einer
Aufkommensanderung von ca. CHF 10 Mio. Nicht berlicksichtigt sind in diesen finanziellen Dar-
stellungen mögliche positive oder negative Effekte durch einen vermehrten Einsatz von Stiftungen
im Inland einerseits und Erträge aus der Widmungssteuer andererseits. Wie bereits eingangs er-
wähnt wurde, sind die Berechnungen auf der Basis des Steuerjahres 2005 rückgerechnet worden.
Grundstücksgewinnsteuer Der neue Tarif bei der Grundstlicksgewinnsteuer (Alleinstehendentarif der Erwerbs- und Vermo-
genssteuer) hat gemass den vorgenommenen Berechnungen keine grössere Veränderung des Steu-
eraufkommens zur Folge. Der bisherige hohe Maximalsteuersatz bei kurzer Haltedauer kommt nur
in relativ wenigen Fallen zur Anwendung. Der Steuerentgang durch den neuen, tieferen Maximal-
satz wird durch die geanderte Tarifierung, abhangig von der Hohe des Grundstückgewinnes, kom-
pensiert. Die Stufenwirkung setzt beim neuen Tarif früher ein.
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