Infobox: Ring-fencing
Als ring-feneing bezeichnet man im internationalen Steuerrecht die ring-fencing = Aus-
explizite oder faktische Abschirmung von Steuerbegünstigungen schluss von Inländern
gegenüber der Inanspruchnahme durch die eigenen Steuerpflich-
tigen (Steuerinländer).
Ring-fencing wird von mehreren internationalen Organisationen,
insbesondere auch der OECD, als schädliche Steuermassnahme an-
gesehen. Europarechtlich läuft eine Steuermassnahme, die durch
ring-fencing auf einen bestimmten Kreis von wirtschaftlich tätigen
Unternehmen beschränkt wird, Gefahr, als eine mit dem EWR-Ab-
kommen unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen zu werden.
Gefahr des Verstosses
gegen das Beihilfeverbot
Dementsprechend sollen Steuerinländer in Bezug auf juristische Personen und besondere Vermó-
genswidmungen (insbesondere Stiftungen) als Errichtende oder Begünstigte nur dann vermögens-
steuerpflichtig sein, sofern hierzu bei unwiderruflicher Vermögensübertragung optiert wird, die
Vermögensübertragung widerruflich oder die Begünstigung wertmässig bestimmbar ist.
Soweit durch die Übertragung von Vermögen auf nicht steuerbefreite juristische Personen und
besondere Vermögenswidmungen in- oder ausländischen Rechts dieses Vermögen dagegen nicht
mehr der Vermögenssteuer unterliegt und stattdessen auch keine Begünstigungen oder Anteile ver-
mögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Widmungssteuer in Höhe von 5% des
Wertes der Zuwendung zu entrichten. In diesem Fall unterliegen Zuwendungen an Steuerinländer Widmungsbesteuerung
der Erwerbssteuer.
3.1.3. Finanzielle Auswirkungen „Natürliche Personen”
Zur Berechnung der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform wurden im
Rahmen einer Mikrosimulation die Steuerdaten der natürlichen Personen des Jahres 2005 aufberei- Mikrosimulation
tet und an die aktuelle Steuersituation mit den mittlerweile erhöhten Kinder- und Krankenkassen-
abzügen angepasst. Anschliessend wurden die verschiedenen Reformelemente in die Steuerdaten
integriert und mit den Gemeindesteuerzuschlägen des Jahres 2005 neu berechnet, um einen Ver-
gleich mit den effektiven Steuerzahlen des Jahres 2005 vornehmen zu können. Demnach werden
die Steuerpflichtigen bei dem vorgeschlagenen Tarifmodell bei der Vermögens- und Erwerbssteuer
auf Landes- und Gemeindeebene deutlich entlastet.
Diese Summe setzt sich zusammen aus Mindereinnahmen in Höhe von ca. CHF 5 Mio. durch den Weg-
fall der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern sowie von ca. CHF 5 Mio. durch den Wegfall Steuerentlastung
der Besteuerung von Kapital- und Spekulationsgewinnen. Ein Reduktionsumfang von ca. CHF 8 Mio.
ergibt sich durch die Veränderung des Tarifmodells und weitere CHF 20 Mio. durch die Anpassung
des Sollertrags an ein marktübliches Zinsniveau im CHF-Währungsraum (Reduktion von 5% auf 3%
Sollertrag). Bei einem Sollertrag in Höhe von 4% beträgt der entsprechende Anteil rd. CHF 10 Mio.
Mindereinnahmen
Bezeich Auswirkung Auswirkung
Szeichnung 3% Sollertrag 4% Sollertrag
Wegfall: Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer (a) - 5 Mio. - 5 Mio.
Wegfall: Besteuerung von Kapitalgewinnen (9) - 5 Mio. - 5 Mio.
Mindereinnahmen durch verandertes Tarifmodell - 8 Mio. - 8 Mio.
Auswirkung der Reduktion des Sollertrags auf 39/0/49/o - 20 Mio. - 10 Mio.
Finanzielle Auswirkungen - 38 Mio. - 28 Mio.
25