Steuerentlastung
Abschaffung der
Nachlass-, Erbanfalls-
und Schenkungssteuer
Kein ring-fencing
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Wie die Berechnungsbeispiele zeigen, führt die Steuerreform für typische Steuerpflichtige zu (teil-
weise deutlichen) Entlastungen im Vergleich zum bisherigen System. Nur in Einzelfällen kann nach
der Steuerreform die Steuerlast geringfügig höher sein. Nach den zu erwartenden positiven gesamt-
wirtschaftlichen Effekten der Steuerreform kann dies bei einer Tarifrevision berücksichtigt werden.
3.1.2. Abschaffung der Erbschaftsbesteuerung
Nach dem Steuerreformkonzept verzichtet Liechtenstein auf die Erhebung von Nachlass-, Erban-
falls- und Schenkungssteuern. Derartige Steuern verstossen gegen den Grundsatz der einmaligen
Belastung des Markteinkommens einer Person, da ihnen Transfer- und keine Markteinkünfte zu-
grunde liegen. Auch im internationalen Vergleich zeichnen sich derartige Steuern meist dadurch
aus, dass ihr Aufkommen verhältnismässig gering, ihre Erhebung jedoch meist komplex ist. Zudem
sind diese Steuerarten regelmässig mit erheblichen Bewertungs- und infolgedessen verfassungs-
rechtlichen Legitimationsproblemen behaftet, wie die jüngste Verfassungsrechtssprechung in Ös-
terreich und Deutschland eindrucksvoll zeigt. Auf ihre Erhebung wird daher auch in zahlreichen
anderen Staaten zunehmend verzichtet. Österreich erhebt im Anschluss an die Judikatur des Verfas-
sungsgerichtshofs im Jahre 2007 seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteu-
ern mehr, sondern nur noch eine spezielle Stiftungseingangssteuer auf Vermögensübertragungen
an Stiftungen und verselbständigte Vermögensmassen. In der Schweiz existiert zwar in den meisten
Kantonen eine Erbschaftssteuer, ihre praktische Bedeutung wird jedoch dadurch reduziert, dass die
wesentlichen Übertragungsfälle zwischen Ehegatten und auf Kinder regelmässig von der Besteue-
rung ausgenommen sind (siehe Tabelle).
Übersicht: Erbschaftssteuer Schweiz
Kanton ErbSt Ehe- Nach- Kanton ErbSt Ehe- Nach-
gatten |kommen gatten kommen
Aargau (AG) Ja - - Nidwalden (NW) Ja - -
Appenzell Ja - - Obwalden (OW) Ja - -
Ausserrhoden (AR)
Appenzell Ja - Ja Schaffhausen (SH) Ja - -
Innerrhoden (Al)
Basel-Landschaft Ja - - Schwyz (SZ) - - -
(BL)
Basel-Stadt (BS) Ja - - Solothurn (SO) Ja - -
Bern (BE) Ja - - St. Gallen (SG) Ja - -
Freiburg (FR) Ja - - Tessin (TI) Ja - -
Genf (GE) Ja Ja - Thurgau (TG) Ja - -
Glarus (GL) Ja - - Uri (UR) Ja - -
Graubünden (GR) Ja Ja Ja Waadt (VD) Ja Ja Ja
Jura QU) Ja - - Wallis (VS) Ja - -
Luzern (LU) Ja - - Zug (ZG) Ja - -
Neuenburg (NE) Ja - Ja Zürich (ZH) Ja - -
Ein weiterer wichtiger Grund für die Abschaffung dieser Steuerarten liegt darin, eine Regelung für
die Besteuerung von verselbstàndigten vermógensverwaltenden juristischen Personen (insbeson-
dere Stiftungen) zu schaffen, die weiterhin attraktiv ist, zudem aber auch eine Gleichbehandlung
solcher juristischer Personen mit inländischen und ausländischen Begünstigten ermöglicht (kein
ring-fencing).