Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

sondern es erfolgt zudem auch eine Zinsbereinigung durch die Abzugs- möglichkeit von Eigenkapitalzinsen. Dementsprechend gilt die ange- messene Verzinsung des sog. modifizierten Eigenkapitals in Höhe des Sollertrags59von 4 Prozent als geschäftsmässig begründete Aufwendung. Die Bewertung des modifizierten Eigenkapitals60erfolgt auf den Beginn des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung verschiedener Modifikatio- nen. Zu den Modifikationen des Eigenkapitals zählt u. a. der Abzug von nicht betriebsnotwendigem Vermögen, eigener Anteile, eigener Beteili- gungen und 6 Prozent der Aktiva (alle Vermögenswerte abzüglich eige- ner Anteile, Beteiligungen und des nicht betriebsnotwendigen Vermö- gens).61Bei Forderungen gegenüber Anteilseignern, Errichtern und Begünstigten sowie diesen nahestehenden Personen ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Verzinsung (<4%) und der Verzinsung zum Eigenkapital-Zinssatz (4%) abzuziehen, sofern die Finanzierungstätig- keit nicht zur operativen Haupttätigkeit eines Unternehmens zu zählen ist.62Der Eigenkapital-Zinsabzug kann nicht zu einem Verlust führen oder vorhandene Verluste 
erhöhen.63 Abzug für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten: Bei Vorliegen von Immaterialgüterrechten (IP) ermöglicht das optionale IP-Box-Regime64 eine 80-prozentige Steuerfreistellung der positiven Einkünfte, indem diese als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug gebracht werden können. Als Immaterialgüterrechte gelten Patente, Marken und Design (sofern in einem inländischen, ausländischen oder internationalen Register eingetragen) sowie Software, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken. Dabei wird jedes Immaterialgut einzeln betrachtet. 390Martin 
Wenz 59Siehe Art. 5 SteG. 60Als Ausganggrösse ist das handelsrechtlich ermittelte Eigenkapital unter Berück- sichtigung besteuerter Mehr- und Minderwerte heranzuziehen. Bei Investment- fonds nach UCITSG/AIFMG/IUG wird auf das Eigenkapital zurückgegriffen, welches nicht auf das verwaltete Vermögen entfällt. Siehe hierzu Art. 32 SteV. 61Siehe Art. 54 Abs. 2 SteG. 62Siehe Art. 54 Abs. 3 SteG. 63Siehe Art. 54 Abs. 1 S. 2 SteG. 64Siehe Art. 55 SteG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.