Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

steuerpflichtigen juristische Personen einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 12,5 Prozent.52Ferner hat jede unbeschränkt oder beschränkt ertragssteuerpflichtige juristische Person eine Mindester- tragssteuer in Höhe von CHF 1200 zu entrichten.53Die Mindestertrags- steuer fällt unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr an. Keine Mindestertragssteuer wird hingegen erhoben, sofern die Bilanzsumme eines gewerblichen Betriebs die Höhe von CHF 500000 nicht übersteigt (bezugnehmend auf die durchschnittliche Bilanzsumme der letzten drei 
Jahre).54 Steuerbefreiung: Von der Ertragssteuer befreit sind insbesondere Erträge aus Land- und Forstwirtschaft im Ausland, ausländische Betriebsstät- tenergebnisse, Miet- und Pachterträge aus ausländischen Grundstücken, inländische (soweit sie der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen) und ausländische Grundstücksgewinne, in- und ausländische Dividenden, Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht rea- lisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen, Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit, Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Investment- fonds sowie Erträge aus dem Nettovermögen von 
Pensionsfonds.55 Steueranrechnung: Im Rahmen der Steuerberechnung ist neben der gezahlten ausländischen Steuer56auf ausländische Erträge auch die Min- destertragssteuer in Höhe von CHF 1200 
anrechenbar.57 Eigenkapital-Zinsabzug: Die Gleichstellung von Eigen- und Fremdka- pital bei juristischen Personen wird insbesondere mithilfe des Eigenka- pital-Zinsabzugs58sichergesellt. Danach sind nicht nur (fremdver- gleichskonforme) Aufwendungen für Fremdkapitalzinsen abziehbar, 389 
Nationale und internationale Steuerpolitik des Fürstentums Liechtenstein 52Siehe Art. 61 SteG. 53Siehe Art. 62 SteG. 54Siehe Art. 62 Abs. 3 SteG. 55Siehe Art. 48 SteG. 56Siehe Art. 63 iVm Art. 22 Abs. 2 SteG. 57Siehe Art. 62 Abs. 1 S. 2 SteG. 58Siehe Art. 54 SteG sowie Art. 32 Steuerverordnung (SteV).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.