Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Auf Ebene der Gesellschafter, Anteilsinhaber und Begünstigten ist steu- erlich zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Während natürliche Personen mit ihren Anteilen oder wertmässig be- stimmbaren Begünstigungen der Vermögensteuer unterliegen (können), fällt auf Ebene von juristischen Personen zur Vermeidung von Doppel- belastungen keine (nochmalige) Ertragssteuer an: Beteiligungsprivileg. Im nationalen und internationalen Kontext wird in Liechtenstein im Falle einer Zahlung von Ausschüttungen, Dividenden, Zuwendungen, Zinsen oder Lizenzgebühren generell keine Quellensteuer einbehalten. Persönliche Steuerpflicht Eine juristische Person mit Sitz47oder Ort der tatsächlichen Verwal- tung48im Inland ist in Liechtenstein unbeschränkt ertragssteuerpflich- tig.49Im Rahmen der unbeschränkten Ertragssteuerpflicht sind die ge - samten steuerpflichtigen Erträge aus dem In- und Ausland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). Verfügt eine juristische Person dagegen weder über einen Sitz noch über einen Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland, ist sie in Liechtenstein nur mit ihren dort erzielten inländi- schen Erträgen beschränkt ertragssteuerpflichtig.50Beschränkt ertrags- steuerpflichtige juristische Personen können Abzüge nur insoweit gel- tend machen, als sie mit inländischen Erträgen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.51 Sachliche 
Steuerpflicht Allgemein: Der steuerpflichtige Reinertrag als Differenz der gesamten Erträge gekürzt um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen unterliegt sowohl bei unbeschränkt als auch bei nur beschränkt ertrags- 388Martin 
Wenz 47Dazu siehe Art. 2 Abs. 1 lit. e SteG. 48Dazu siehe Art. 2 Abs. 1 lit. d SteG. 49Siehe Art. 44 Abs. 1 SteG. 50Siehe Art. 44 Abs. 2 SteG. 51Siehe Art. 47 Abs. 5 SteG.
	        

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