Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

6%, 6,5%, 7% und 8%.38Der Steuertarifverlauf unterscheidet zwi- schen Alleinerziehenden, gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten und allen übrigen Steuerpflichtigen.39Auf die Landessteuer erheben die Gemeinden einen Gemeindesteuerzuschlag, der 150 bis 250 Prozent betragen kann.40 Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen erstreckt sich die sachli- che Steuerpflicht lediglich auf inländisches Vermögen und inländischen Erwerb.41Zum inländischen Vermögen gehören Grundstücke und Betriebsstätten in Liechtenstein.42Der inländische Erwerb umfasst den Erwerb aus Land- und Forstwirtschaft in Liechtenstein, aus inländi- schen Betriebsstätten, aus im Inland ausgeübter unselbständiger Tätig- keit sowie Ersatzeinkünfte in Liechtenstein, aus Vergütungen an Ver- waltungsrats- und Stiftungsratsmitglieder, aus Leistungen aus der AHV/IV, der betrieblichen Personalvorsorge oder einem Pensions- fonds, aus Leistungen aufgrund der Auflösung einer Freizügigkeitspo- lice oder eines Sperrkontos sowie aus dem Sollertrag des inländischen, steuerpflichtigen Vermögens.43 Erbschafts- und Schenkungssteuer Auf die Erhebung von Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern wird seit der Totalrevision des Steuergesetzes aus dem Jahr 2011 ver- zichtet. Hintergrund dieser Massnahme ist die Tatsache, dass diese Steu- erarten gegen den Grundsatz der einmaligen Besteuerung des Marktein- kommens einer Person (Leitbild) verstossen, da ihnen Transfer- und keine Markteinkünfte zugrunde liegen. Mit der Abschaffung der Erb- schaftsbesteuerung folgt Liechtenstein dem Beispiel vieler anderer Län- der, wie z. B. Österreich, die auf ihre Erhebung ebenso verzichten, da sie sehr aufwendig ist, der Ertrag jedoch verhältnismässig gering ausfällt. 386Martin 
Wenz 38Siehe Art. 19 Abs. 1 SteG. 39Siehe Art. 19 Abs. 1 lit. a-c SteG. 40Siehe Art. 75 SteG. 41Siehe Art. 6 Abs. 2 SteG. 42Siehe Art. 6 Abs. 4 SteG. 43Siehe Art. 6 Abs. 5 SteG.
	        

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