Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Januar 2009 einen ent- sprechenden Vernehmlassungsbericht vorgelegt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach zahlreichen Stellungnahmen und Eingaben von ver- schiedenen Verbänden, Personen und Unternehmen wurden im Jahr 2010 ein Bericht und Antrag sowie eine Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Totalre - vision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern gerichtet. Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein hat das neue Steuergesetz (SteG)17am 23. September 2010 verabschiedet, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Insgesamt knüpft die Steuerreformkonzeption an das bestehende liechtensteinische Steuergesetz an, das vor allem entsprechend den Erkenntnissen der internationalen Steuerwissenschaften, den konkreten Erfahrungen mit zahlreichen Steuerreformen in anderen Staaten sowie den Grundgedanken und Leitlinien der internationalen Wettbewerbsfä- higkeit und Attraktivität sowie der europarechtlichen, aber auch der ver- fassungsrechtlichen Konformität und der internationalen Kompatibili- tät, der Steuergerechtigkeit, der Steuertradition sowie der Entschei- dungs- und Aufkommensneutralität konsequent fortentwickelt und ausgerichtet sowie in wesentlichen Teilen vollständig neu gestaltet wurde. Dadurch soll auf der Grundlage der bisherigen liechtensteini- schen Steuertradition die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität des Steu- erstandortes Liechtenstein grundlegend und nachhaltig gesichert und darüber hinaus die Rechtssicherheit erhöht und das Steuergesetz verein- facht werden. Während die Besteuerung natürlicher Personen seit 2011 insbeson- dere durch die klare Abgrenzung der persönlichen und sachlichen Steu- erpflicht, die weitere Integration der Vermögens- und Erwerbssteuer und die vollkommen neugestaltete Steuertarifstruktur charakterisiert ist, wurde die Besteuerung juristischer Personen und vermögensverwalten- der Strukturen und Investmentvehikel vollkommen neu gestaltet. Diese orientiert sich an der Entscheidungsneutralität der Besteuerung. Juristi- sche Personen unterliegen als beschränkt oder unbeschränkt ertragssteu- 382Martin 
Wenz 17Siehe Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (LGBl) 2010 Nr. 340.
	        

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