Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

faltsstandards mit dem Ziel, die Vermögenssubstanz zu wahren und Ertrag zu generieren, um diese – zur meist längerfristigen – Erfüllung des Stiftungszwecks einsetzen zu können. Art und Weise der Vermö- gensverwaltung und Vermögensanlage hat sich am Zweck und dessen Zeithorizont auszurichten – es sei denn, der Stifter habe klare spezifische Vorschriften hinterlassen. Und selbst diese sind im langen Verlauf der Zeit und in der Änderung des ökonomischen Umfeldes der Überprü- fung zu unterziehen. Der Ermessensspielraum des Stiftungsrates bei der Umsetzung eines gemeinnützigen Zwecks ist oft weit, je allgemeiner der Zweck geformt ist desto weiter. Wenn der Stifter verstorben ist, steigt der Anspruch an pflichtgemässes, verantwortliches Handeln nochmals, da ein fremder Wille, nämlich derjenige des Stifters, dessen Ziele und Moti- vation durch den Stiftungsrat weiterzutragen sind, mit denen sich der Stiftungsrat bis zu einem gewissen Grade auch identifizieren muss. Per- sönliche Integrität und Bescheidenheit sind gefragt, insbesondere bei gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, durch «deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird», wie es Art. 107 Abs. 4a PGR vorsieht. Sich «bei seinen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten zu lassen» als Element der 
Business Judgement Rule, wie sie in Art.182 Abs. 2 PGR festgehalten wird, gilt wohl für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, sie kann aber auch auf dessen Verwendung übertra- gen werden, ja gar noch in verstärktem Masse. Der Stifterwille und nicht Eitelkeiten und persönliche Vorlieben der jeweiligen Stiftungsräte ist oberste Richtschnur bei der Verwendung des Stiftungsvermögens und dieser ist immer wieder zu erfragen und zu ergründen. Das menschliche Leben ist voll von Interessenskonflikten und das Abwägen zwischen Eigeninteressen und Fremdinteressen eine der schwierigsten Herausforderungen menschlicher Existenz. Besonders ausgeprägt zeigt sich dies bei der Verwaltung und Führung gemeinnüt- ziger Stiftungen, wo es darum geht, nach eigenem pflichtgemässem Ermessen unter zu fördernden Projekten oder Begünstigten auszuwäh- len und diese zu beurteilen, und erhält eine besondere Prägnanz, wenn es im Stiftungsrat darum geht, die eigene Honorierung und die Verwal- tungskosten, eigene und fremde, festzulegen. Der Stiftungsrat einer liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftung ist das oberste Organ der Stiftung. Er steht nicht einer Mitgliederver- sammlung verantwortlich gegenüber und meist auch nicht bestimmten 341 
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen
	        

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