Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Bezug auf die Grösse der liechtensteinischen Finanzintermediäre nicht wirklich sinnvoll sind. Dies betrifft beispielsweise die Frage, wie viel Personal ein entsprechender Finanzintermediär (beispielsweise ein Ver- mögensverwalter oder eine Fondsleitung) haben sollten; dann betrifft dies aber auch Fragen, was für interne Reglemente und detaillierte Handlungsanweisungen36allenfalls vorhanden sein sollten. Die Regulatoren und allen voran die Finanzmarktaufsicht (FMA) sind hier sehr gefordert. Auf der einen Seite finden sie sich unter dem Druck internationaler Verbände und Regulatoren. Diese haben tatsäch- lich vornehmlich mit grossen Einheiten zu tun und verlangen relativ apodiktisch eine sehr strenge, geradezu über den Wortlaut hinausge- hende Umsetzung und Befolgung der entsprechenden Richtlinien. Andererseits muss sich die FMA mit den tatsächlichen Begebenheiten am Markt auseinandersetzen. Der liechtensteinische Markt ist viel auf- geteilter und sehr viel stärker von kleineren und mittleren Unterneh- mungen beherrscht, als es beispielsweise in Deutschland oder Frankreich sein kann. Daher ist zu hoffen, dass die FMA sich diesbezüglich mittel- fristig etwas freischwimmen kann und den gesunden Menschenverstand und den Bezug zum tatsächlich vorhandenen Markt stärker in den Fokus rückt. Derzeit meint man feststellen zu können, dass sich die FMA zu stark an den Anforderungen anderer grosser Regulatoren ori- entiert und zu wenig auf die Kleingliedrigkeit des Marktes Rücksicht nimmt. Schlussfolgerungen Der liechtensteinische Finanzplatz ist einen langen und steinigen Weg gegangen. Der Weg der Anpassung und Neuorientierung scheint aber schon sehr weit beschritten zu sein und in bestimmten Bereichen zeigen sich bereits neue Erfolge. Es wird kaum wieder zu einer Situation kom- men, in der mit wenigen Produkten und Geschäftsmodellen viel Geld zu machen ist. So darf man bspw. nicht erwarten, dass wie früher mit den Stiftungen und Anstalten ein Massengeschäft aufgezogen werden kann. 326Mario 
Frick 36Um ein Beispiel zu nennen: Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006).
	        

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