Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

tragsparteien erkenntlich gemacht und von diesen anerkannt. So enthält zum Beispiel die Erklärung, welche die Schweiz beim provisorischen Beitritt zum GATT abgab, in ihrem 3. Paragraphen den folgenden Ein- trag: «Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereichs der vorliegenden Deklaration wird angenommen, dass das Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ein- schliesst, solange als der Zollunionsvertrag zwischen den beiden Län- dern in Kraft steht».13Die Abkommen mit den EG von 1972 enthielten zwei Zusatzabkommen, in denen neben der Ausdehnung der Gültigkeit der Abkommen auf Liechtenstein einem Vertreter des Fürstentums an den Tagungen des Gemischten Ausschusses ein Platz in der schweizeri- schen Delegation eingeräumt wird. Diese Zusatzabkommen wurden auch von Liechtenstein unterzeichnet.14Auch zum EFTA-Vertragswerk gehörte ein Protokoll über die Anwendbarkeit der Abkommen15auf das Fürstentum, das ebenfalls die Unterschrift eines Vertreters Liechten- steins enthält und es einem solchen gestattet, an Tagungen von Organen (z. B. der Ministertagung) als Beobacher teilzunehmen. In diesem Zeitraum entwickelte sich auch der liechtensteinische Dienstleistungssektor. Obschon dieser Bereich nicht vom Zollvertrag abgedeckt ist, hat die Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz zu des- sen Wachstum beigetragen. Die Verbindung mit dem starken Schweizer Franken hat die Kreditwürdigkeit der liechtensteinischen Banken er - höht, ebenso wie die Tatsache, dass diese schon früh Mitglieder der Schweizer Bankiervereinigung wurden. Das Fürstentum gab jedoch in diesen, vom Zollvertrag nicht abgedeckten Bereichen seine Eigenstän- digkeit nicht auf. Sowohl bei der internen Gesetzgebung wie bei der Gestaltung der internatonalen Beziehungen handelte es selbständig und ging, wenn nötig, auch andere Wege als die Schweiz. 216Hanspeter 
Tschäni 13AS 1959, 1741. 14Bundesblatt, 124. Jg. Bd II, S. 945 ff. 15Neben dem eigentlichen EFTA-Abkommen gehörte zum Vertragswerk auch ein Abkommen, mit dem Finnland Assoziiertes Mitglied der Organisation wurde.
	        

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