Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Der Zollvertrag als Instrument für den Zugang Liechtensteins zum internationalen Handels- und Wirtschaftssystem Die Jahre nach dem 2. Weltkrieg brachten dem Fürstentum einen rasan- ten wirtschaftlichen Aufschwung. Bradke/Hauser beziffern die jährli- che Wachstumsrate der Exporte in den 1960er-Jahren auf durchschnitt- lich 11,4 Prozent. Zehn Jahre später betrug sie immer noch 6,7 Prozent pro Jahr.10Dazu trug einerseits die Tatsache bei, dass die industrielle und übrige Infrastruktur weitgehend unversehrt aus dem Krieg hervorgegan- gen war. Ebenso wichtig war aber auch, dass der Industrie durch den Zollvertrag der weit grössere Binnenmarkt der Schweiz offenstand und sie auch von den internationalen Beziehungen der Schweiz und der dadurch ermöglichten Öffnung anderer Märkte profitieren konnte, die nach Kriegsende einsetzte. Wichtige Etappen waren der provisorische (1960) und endgültige (1966) Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen GATT, die Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA seit deren Gründung (1960) und der Abschluss des Freihandelsabkommens mit den EG11im Jahre 1972. Von den damit verbundenen Zollsenkungen, dem Abbau von Handelshemmnissen und dem erleichterten Zugang zu europäischen und anderen wichtigen Märkten profitierte auch die Industrie Liechten- steins. Das Fürstentum war dabei nicht selbständiges Mitglied dieser Abkommen, sondern via den Zollvertrag eingebunden. Gemäss dessen Artikel 8 Abs.212vertrat die Schweiz bei den entsprechenden Verhand- lungen das Fürstentum und schloss die Verträge auch mit Wirksamkeit für Liechtenstein ab. Diese Tatsache wurde gegenüber den anderen Ver- 215 
Der Zollvertrag im europäischen Umfeld 10Bradke/Hauser S. 37. 11Dabei handelte es sich um je ein Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft EWG und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS. Daher die Bezeichnung «Europäische Gemeinschaften». Der EGKS-Vertrag ist mit dem Erlöschen der entsprechenden Gemeinschaft hinfäl- lig geworden. 12«Das Fürstentum Liechtenstein ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungsdauer des gegenwärtigen Vertrages stattfin- den, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzu- schliessen.»
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.