Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

(4.), bei Widerhandlungen gegen die im Fürstentum anwendbare schwei- zerische Gesetzgebung und die staatsvertraglichen Verpflichtungen (5.) und bei der Fremdenpolizei (6.) gelöst werden. Um nur ein Beispiel zu nennen: die Zollbeamten auf liechtensteinischem Gebiet tragen schwei- zerische Uniformen und sind bewaffnet. Die entsprechenden Artikel sind denn auch ausführlicher formuliert, und Verfahrens- bzw. Zustän- digkeitsfragen nehmen einen grösseren Platz ein. Bei Problemen bei der Umsetzung der schweizerischen Gesetzgebung wurde als Leitfaden die Bestimmung des Artikels 6 verwendet, wonach dem Fürstentum im Rahmen des Vertrags die gleiche Stellung zukommt wie einem schwei- zerischen Kanton. Soweit für die Umsetzung bundesgesetzliche Verfah- rens- und Zuständigkeitsbestimmungen bestehen, sind diese und die entsprechenden Gerichte somit auch für Liechtenstein bestimmend. Wo in der Schweiz die Kantone zuständig sind, gelten die entsprechenden liechtensteinischen Verfahren und Zuständigkeiten. Wichtig in einer Zollunion ist schliesslich die Aufteilung der an der gemeinsamen Grenze erhobenen Abgaben. Ursprünglich wurde dem Fürstentum ein Pauschalbetrag von 150000 Franken als Anteil an den Zolleinnahmen ausgerichtet.5Seit 1964 bestimmt der Zollvertrag (7.Abschnitt), dass dem Fürstentum ein Anteil an diesen Einnahmen zusteht, abzüglich der Spesen, der seinem Anteil an der Gesamtbevölke- rung der Schweiz und Liechtensteins entspricht.6Bei den im letzten (8.) Abschnitt aufgeführten Übergangs- und Schlussbestimmungen fällt auf, dass der Vertrag ursprünglich auf fünf Jahre befristet war, freilich mit der Möglichkeit der automatischen Verlängerung, falls keine Partei diesen vorgängig kündigt. Weiter enthält der Abschnitt die Bestimmung, dass bei Streitfragen über die Auslegung des Vertrags, die nicht anderweitig 212Hanspeter 
Tschäni 5Nach Bradke/Hauser (S. 32) machten diese Einnahmen 1925 einen Viertel der Ein- nahmen des Landeshaushaltes aus. 6Im 2013 betrugen die Nettoeinnahmen von Liechtenstein rund 36 Millionen Fran- ken. Neben den Zolleinnahmen werden von der Schweiz auch weitere Abgaben erhoben und anteilsmässig an Liechtenstein vergütet, wobei die Kriterien für die Bestimmung des Anteils variieren. Bei dem gemeinsam erhobenen Teil der Mehr- wertsteuer gilt das pro Kopf-Einkommen, die Stempelabgaben werden eins zu eins an Liechtenstein rückvergütet und bei der CO2-Abgabe ist das Verhältnis im Ver- brauch fossiler Brennstoffe massgebend. (Quelle: Auskunft der liechtensteinischen Verwaltung).
	        

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