Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Der Zollvertrag3 Der Zollvertrag ist mit 45 Artikeln ein bemerkenswert kurzes und kon- zises Dokument. Er ist in acht Abschnitte unterteilt; die im Fürstentum geltenden schweizerischen Bundesgesetze und internationalen Abkom- men wurden in zwei Anlagen aufgeführt.4Angesichts der Tragweite sind die knappen und lapidaren Bestimmungen, die wichtige Bereiche regeln, bemerkenswert. Dazu gehören vor allem der Anschluss von Liechten- stein an das schweizerische Zollgebiet und die Kontrolle der liechten- steinischen Grenzen durch schweizerische Zollbeamte. Aber auch die Verpflichtung des Fürstentums, die schweizerischen Zollgesetze, alle Bundesgesetze, soweit der Zollanschluss deren Anwendung bedingt, und die einschlägigen staatsvertraglichen Verpflichtungen anzuwenden sowie die Übertragung der Vertretungsrechte bei Verhandlungen von handels- und zollrechtlichen Abkommen an die Schweiz. Zwar enthält die Präambel einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der «souverä- nen Hoheitsrechte» des Fürsten, aber angesichts der Tatsache, dass der Warenverkehr, einschliesslich landwirtschaftliche Produkte, anfangs des 20. Jahrhunderts den Löwenanteil der wirtschaftlichen Wertschöpfung ausmachte, ist die Übertragung dieser Kompetenzen an die Schweiz keine Selbstverständlichkeit. Sie kann einerseits als Ausdruck der unvor- teilhaften wirtschaftlichen und politischen Situation gesehen werden, in der sich das Fürstentum damals befand. Andererseits zeugt sie auch vom Vertrauen, das sich während der Verhandlungen gebildet haben muss. Hoheitsrechtliche Fragen mussten auch in den Abschnitten betref- fend die Regelung des Zolldienstes (3. Abschnitt) und des Zollpersonals 211 
Der Zollvertrag im europäischen Umfeld 3Abgeschlossen am 29.3.1923, genehmigt vom Landtag im Mai 1923 und der Bun- desversammlung am 21.12.1923, in Kraft getreten am 1.1.1924. Veröffentlicht in der Schweiz in SR 0.631.112.514. In Liechtenstein findet sich das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, Jahrgang 1924, Nr. 11. 4Bradke/Hauser S. 20. Sie enthielten bei Vertragsabschluss 139 Erlasse und 31 Staats- verträge. In der Zwischenzeit ist diese Liste stark angewachsen und kann in der Schweiz bei der Völkerrechtsdirektion des Eidg. Departements für Auswärtige Angelegenheiten EDA in Bern bezogen werden. In Liechtenstein werden diese Anlagen in aufdatierter Form zweimal jährlich als Kundmachungen im Liechten- steinischen Landesgesetzblatt (Rubrik 170.55: Anwendbares Schweizerisches Recht) veröffentlicht. Die letzte Kundmachung (29. April 2014), die 173 Seiten umfasst, findet sich in <https://www.ge setze.li/chrono/0/pdfs/2014116000>.
	        

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