Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

St. Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein in der akademischen Be - rufs beratung vom 29. März 1993 (sGS 215.180) können auch Mittel- schüler, die Schulen in Liechtenstein besuchen, von den Leistungen der St. Gallischen akademischen Berufsberatung profitieren. Zusammenarbeit in der Beruflichen Grundbildung Im Bereich der regionalen Bildungszusammenarbeit ist die berufliche Grundbildung wohl der Bereich, in dem die regionale Zusammenarbeit am engsten ist. Das Fürstentum Liechtenstein hat sich, fast wie formell im Zollvertrag, im Bereich der beruflichen Ausbildung dem Bildungs- raum Schweiz, allerdings ohne formellen Staatsvertrag, angeschlossen. Junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner absolvieren eine Aus- bildung nach schweizerischem Recht. Sie schliessen gleiche Lehrverträge mit liechtensteinischen oder schweizerischen Lehrfirmen ab und besu- chen Berufsfachschulen in der Schweiz. Die Liechtensteiner Organisa- tionen der Arbeitswelt arbeiten bei der Weiterbildung und bei der höhe- ren Fachausbildung sehr eng mit den schweizerischen Schwesterorgani- sationen zusammen oder sind sogar Mitglieder dieser Organisationen. Der einzige Unterschied für die Absolventinnen und Absolventen der Berufsbildung mit Lehrort Liechtenstein besteht darin, dass sie ein liech- tensteinisches Fähigkeitszeugnis erhalten und ihre Kolleginnen und Kol- legen mit Lehrort in der Schweiz ein schweizerisches Fähigkeitszeugnis. Die Rechtsetzung im Bereich der Berufsbildung ist nach der Ver- fassung Sache des Bundes. Die Kompetenzen der Kantone beschränken sich im Wesentlichen auf die Finanzierung und die Organisation des Berufsfachschulunterrichts. Nach der eingangs erwähnten Verfassungs- bestimmung über die kantonale «Aussenpolitik» können sie somit auch nur in diesem Bereich mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen. Ich habe bereits dargelegt, dass das Fürstentum Liechtenstein Mit- glied der Berufsfachschulvereinbarung ist und dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner die Berufsfachschulen in der Schweiz zu den glei- chen Bedingungen besuchen können, wie ihre Kolleginnen und Kolle- gen mit Lehrort Schweiz. Da der Kanton St. Gallen der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten ist, wurde der Besuch von Berufsfachschulen bereits 2003 202Hans 
Ulrich Stöckling
	        

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