Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

anerkannt. Bei der Überprüfung der Verlängerung der Übergangsfristen ist die besondere geografische Lage Liechtensteins zu berücksichtigen. Ausdrücklich anerkennt der EWR-Rat, dass Liechtenstein eine sehr begrenzte bewohnbare Fläche ländlichen Charakters besitzt und einen ungewöhnlich hohen prozentualen Anteil an ausländischen Bewohnern und Beschäftigten aufweist. In der Folge der liechtensteinischen «Integrationsemanzipation» wurden zwei Ständige Vertretungen errichtet: 1991 die Ständige Vertre- tung bei der EFTA in Genf, geleitet von Botschafterin Dr. Andrea Willi; 1993 die Mission bei der Europäischen Union und die Botschaft bei der Belgischen Krone in Brüssel, geleitet von Botschafterin Maria-Pia Koth- bauer, Prinzessin von Liechtenstein. Mit dem Beitritt zur UNO und im Rahmen der europäischen Inte- grationsentwicklung ergab sich auch das Bedürfnis, mit verschiedenen Staaten in direkte diplomatische Beziehungen zu treten. Seit 1991 haben über 90 Staaten, auf der Basis des Modells nicht residierender Botschaf- ter, einen Botschafter für Liechtenstein akkreditiert (zumeist mit gleich- zeitiger Akkreditierung in Bern). Insbesondere im Zuge der EWR-Ver- handlungen und bei den weiteren Entwicklungen erwiesen sich der zu- sätzliche diplomatische Kontakt und Informationsaustausch als nützlich. Liechtenstein hat die europäische «Herausforderung» angenom- men und vorläufig bestanden. Auch die innerstaatliche Überzeugungs- arbeit auf allen staatlichen Ebenen ist schliesslich gut ausgegangen. Am 13. Dezember 1992 haben 55,8 Prozent der liechtensteinischen Wahlbe- rechtigten (und alle elf Gemeinden) dem Abkommen bei einer Wahlbe- teiligung von 87 Prozent zugestimmt. Der Rest ist noch in frischer Erinnerung: Aufgrund des Ausgangs der Volksabstimmung in der Schweiz vom 6. Dezember 1992 konnte das EWR-Abkommen auf den 1. Januar 1993 nicht in Kraft treten. Ver- schiedene Anpassungen waren vorzunehmen. Das EWR-Abkommen ist für die Unterzeichnerstaaten, mit Ausnahme der Schweiz und Liechten- steins, am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Nach einer zweiten Zollver- tragsanpassung48vom 2. November 1994 und nach einer zweiten Be - 167 
Meilensteine in der liechtensteinischen Aussenpolitik 48Siehe dazu: LGBl. 1995, Nr. 77: «...Gehört die Schweiz solchen Übereinkommen oder Organisationen nicht an, bedarf die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechten- stein einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
	        

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