Volltext: Der Stellenwert des öffentlichen Bibliothekswesens in den Zwergstaaten Europas

Art. 3 
Das Stiftungsvermögen besteht aus: 
a) den Bücher- und Zeitschriftenbeständen; 
b) dem Mobiliar; 
c) allfälligem anderen Eigentum. 
Art. 4 
Die Einnahmen der Betriebsrechnung bestehen aus: 
a) den jührlichen Beitrágen von Land, Gemeinden und juristischen oder natürlichen Personen; 
b) Schenkungen und Vermáchtnissen; 
€) anderen Einnahmen. 
Art. 5 
Die Organe der Stiftung sind: 
a) der Stiftungsrat; 
b) die Bibliothekskommission; 
c) der Bibliothekar. 
Art. 6 
1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, die von der Fürstlichen Regierung 
für vier Jahre bestellt werden. Es steht der Regierung frei, Wahlvorschläge von Verbänden des 
kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens des Landes einzuholen. Im übrigen 
konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. 
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Er fasst seine 
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Präsidenten. 
3) Der Stiftungsrat wird von seinem Präsidenten nach Bedarf einberufen. 
Art. 7 
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu 
gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss 
verwaltet und verwendet wird; er kann hiefür, unbeschadet der Befugnisse der 
Aufsichtsbehörde, die geboten erscheinenden Massnahmen anordnen. 
2) Er hat folgende weitere Aufgaben: 
a) die Beschlussfassung über den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; 
vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter Art. 11 Abs. 2 Bst. a, bund c; 
b) die Beschlussfassung über Statutenänderungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 
12; 
c) der Erlass der Bibliotheksordnung und sonstiger Reglemente; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 
2 Bst. d; 
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