Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

ten dem Endzweck lediglich mittelbar und verfolgten in erster Linie den besonderen Zweck, dass die Maschinerie leistungsfähiger, schneller, tauglicher, handlicher und sicherer (also insgesamt prozessökonomi- scher) wurde. Angesichts solch eines maschinellen bzw. zivilprozessualen Sys- tems warnte Klein: «Man darf nicht ein 
einzelnes Prozeßinstitut aus dem gesamten Gefüge des Prozesses herausreißen oder es dessen Geist ent- fremden.»132 Ebenso waren Änderungen am Räderwerk und an den Me- chanismen wohl zu überlegen, denn ansonsten konnte die zivilprozes- suale Maschine dadurch ins Stocken geraten und es konnten sich ver- schiedene Mechanismen gegenseitig hemmen, weil sie nicht aufeinander abgestimmt waren. Vice versa konnte ein noch so nützlicher Mechanis- mus in der einen zivilprozessualen Maschinerie, wurde er in eine andere eingebaut, völlig nutzlos sein oder gar kontraproduktiv wirken, weil er sich nicht in deren System einfügen liess. Klein stellte klar, dass ein derar- tiger missglückter Mechanismus nicht deshalb entstand, weil er weniger «organisch mit dem innersten Wesen des Prozesses verwachsen»133 war. Vielmehr seien die einzelnen Mechanismen jeweils nahezu beliebig aus- tauschbar, nur sei es «eine Kostenfrage»134. Das heisst systemfremde oder -widrige Mechanismen beeinträchtigen die Prozessökonomie und verur- sachen entweder dem Gericht oder den Parteien oder beiden mehr Ar- beits-, Zeit- und Kostenaufwand, weil die Maschinerie des Zivilprozesses nicht so reibungslos und effizient läuft, wie sie es eigentlich könnte. Nebst dem maschinellen System entschied laut Klein über den Nutzen eines Mechanismus aber auch der Umstand, dass es bei der Maschinerie zusätzlich noch Menschen 
(Akteure im Zivilprozess) brauchte, die sie benutzen und steuern, sie allerdings ebenso fehlleiten oder missbrauchen konnten. Daraus wird deutlich, «daß das Prozeß- recht nicht zu den Instrumenten oder Maschinen gehört, die ihre Kapa- zität ausschließlich in sich tragen, vielmehr für letztere die Personen ent- scheidend sind, welche die Maschinen bedienen oder sich des Instru- mentes bedienen.»135 Nicht zuletzt die Einsatzweise und Handhabung 100§ 
3 Zivilprozess Kleins 132Klein, Zivilprozeß, S.255, Hervorhebung E. S. 133Klein, Parteienvertretung, S.45. 134Klein, Parteienvertretung, S.45. 135Klein, Zivilprozeß, S.422.
	        

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