tischen Betrachtungsweise des Zivilprozesses die praktische Sicht aus- drücklich zur Seite:107 «Prozesse werden nicht um Gesetzesparagraphen geführt, sondern um Erwerb, Verdienst, Gewinn oder Schaden, um Ehe- oder Fami- lienfrieden usw., und ihre Entscheidungen schwingen in Wirtschaft und Gesellschaft nach.»108 Aus dieser gesellschaftlich-praktischen Bedeutung des Zivilprozesses ergab sich für Franz Klein das Bestreben nach einem
«soziale[n] Prozeß- recht»109. Indem der Zivilprozess in der Verfahrensordnung so konzi- piert und umgesetzt sowie in der Praxis alsdann so verwirklicht wird, dass er möglichst wirksam und überdies110 prozessökonomisch die gesellschaftlich nachteiligen Streitigkeiten behebt, trägt er zur gesell- schaftlichen
«Wohlfahrtsförderung»111 bei.112 Das heisst, «daß die Einrichtungen des Verfahrens wenigstens nach großen Klas sen sich sowohl der verschiedenen
individuellen und
gesell- schaftlichen Erheblichkeit des Streitgegenstandes wie den Unter- schieden in den Bevölkerungsschichten anzupassen haben und zu- mal auch für
diejenigen, die an den Prozeß nicht viel wagen können, sowie für
Rechtssachen von geringerem Werte einen vollkommenen Rechtsschutz zu sichern haben. [...] Es muß deshalb insbesondere darauf gesehen werden, daß der gesellschaftliche Nutzen des Pro- zesses nicht durch die Gestalt des Verfahrens verkümmert werde.»113 97
II. Auffassung Kleins 107Vgl. Rechberger, Ziele, S.60 m. N. 108Klein, Zivilprozeß, S.201. 109Klein, Zivilprozeß, S.204, Hervorhebung E. S., ebenso S.202f.Klein setzte das «soziale Prozessrecht» jeweils in Anführungs- und Schlusszeichen, wohl um den Schlagwortcharakter zu verdeutlichen. – Zur Verwendung des Begriffes «sozial» bei Klein siehe Stampfer, S.77f. 110Zur Unterscheidung der Effektivität gegenüber der Effizienz bzw. Prozessökono- mie des Zivilprozesses bei Klein siehe unten unter § 3/III./2./a) und b). 111Klein, Zivilprozeß, S.191, Hervorhebung E. S.; Klein, Zeit- und Geistesströmun- gen, S.24–26. Siehe Esser, S.43; Sprung, Grundlagen, S.392f.; Sprung, Zielsetzun- gen, S.341; Fasching, Weiterentwicklung, S.102f. 112Zum Zivilprozess als Einrichtung der Wohlfahrtsförderung in der preussischen All- gemeinen Gerichtsordnung von 1793, was Franz Klein hierbei als Vorbild diente, siehe Gottwald, S.181 m. w. N. 113Klein, Zivilprozeß, S.193f., Hervorhebungen E. S.; vgl. Klein, Zeit- und Geistes- strömungen, S.21.