Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

chen Einheiten und verursacht, 
namentlich als Masse genommen, Störungen im regelmäßigen Kreislaufe des Gesellschaftsorganis- mus. Das Heilmittel dafür gibt das materielle Recht, dem Prozesse fällt die Rolle des Arztes zu, dem es obliegt, die Krankheit richtig zu erkennen, das richtige Mittel dagegen zu wählen, zu verhindern, daß die Krankheit um sich greife usw. Jede solche Krankheitser- scheinung im Rechtsleben ist neben den streitenden Personen auch für engere oder weitere Gesellschaftsgruppen von Belang.»102 Klein zufolge findet im komplexen Gesellschaftssystem, vergleichbar dem physischen Organismus, zwischen verschiedenen Einheiten wirt- schaftlicher Austausch und Verkehr statt. Dass dieser Austausch mög- lichst ungehindert vonstatten gehen kann, ist aus der Sicht des Gesamt- organismus bzw. der Gesellschaft wünschenswert, denn Austausch bedeutet Produktivität, Entwicklung und Wohlstand für die einzelnen Einheiten – letztlich also Gemeinwohl im höchstmöglichen Masse. Als Erkrankung sah Klein all das, was zur zivilprozessualen Ausei- nandersetzung Anlass gibt, also Streitigkeiten, «Rechtskonflikt[e]»103. Dass es immer Streitigkeiten geben wird und es realistischerweise nicht das Ziel sein kann, sie in Gänze zu vermeiden, impliziert die Passage. Nur Streitigkeiten, aus denen sich Zivilprozesse ergeben, – genauge- nommen nach dem Wortlaut Kleins: 
fast alle solchen Streitigkeiten – hindern den Austausch,104 da sie ein bestimmtes natürliches Mass alltäg- licher Streitigkeiten überschritten haben oder gewisse wichtige Materien betreffen, die für den Austausch entscheidend sind. Wohlverstanden: Nicht die Zivilprozesse sind die Erkrankungen, sondern die zugrunde- liegenden Streitigkeiten.105 Ein Zivilprozess deutet lediglich darauf hin, dass die Streitigkeit eine aussergewöhnliche ist. Eine Hemmung an einer Stelle des Organismus zeitigt nicht nur Auswirkungen auf die unmittel- 95 
II. Auffassung Kleins 102Klein, Zivilprozeß, S.190, Hervorhebungen E. S.Siehe Sprung, Grundlagen, S.392f. 103Klein, Zivilprozeß, S.195. 104Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.195. 105Klein, Zivilprozeß, S.280 zitierte Friedrich II., der die Prozesse als «Uebel der Sozietät» bezeichnet hatte; bei Klein hingegen waren die Streitigkeiten die sozialen Übel, welche es via Zivilprozess zu beseitigen galt. Siehe Lewisch, Zivilprozeß, S.99f.
	        

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