Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Enns, Steyermark, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol und die Vorlanden» vom 1. Mai 1781) für die genannten österreichischen Erb - länder in Kraft getreten.4Bereits 1790 war das Volumen der Nachtrags- verordnungen zur Allgemeinen Gerichtsordnung dermassen angewach- sen, dass es sie bei weitem überwog.5 Mit der 
Westgalizischen Gerichts- ordnung vom 19.Dezember 1796, in Kraft getreten am 1. Mai 1797,6 die auf der Allgemeinen Gerichtsordnung beruhte und all die Nachträge in sich aufnahm, wurde daher ein aktualisiertes Pendant7 geschaffen, so dass die Allgemeine und die Westgalizische Gerichtsordnung gemein - sam die Grundlage für das österreichische Zivilverfahren bildeten, bis sie schliesslich am 1. Januar 1898 durch Inkrafttreten der Klein’schen Zivil- verfahrensgesetze abgelöst wurden.8 Bis dahin standen die zwei Gerichtsordnungen als die beiden Kern-Erlasse des österreichischen Zivilverfahrens in Kraft, um die herum sich vielfältige Wandlungen voll- zogen. Trotz Erlasses der Westgalizischen Gerichtsordnung war nämlich ein Ende der zivilverfahrensrechtlichen 
Reformbemühungen und -bestrebungen keineswegs erreicht, welche ja sozusagen schon am Tage des Erlasses der Allgemeinen Gerichtsordnung eingesetzt hatten. «[D]er Prozeß der Gerichtsordnungen in Oesterreich [wurde] niemals als ein befriedigender Abschluß angesehen»9,urteilte Franz Klein.10 Reformab- sichten wirkten sowohl bezüglich der Allgemeinen Gerichtsordnung als auch bezüglich der Westgalizischen Gerichtsordnung fort und mündeten in eine Reihe von Reformentwürfen, von denen es aber kei- nem glückte, bis ins Stadium der Gesetzeskraft vorzudringen und eine Reform zu verwirklichen.11 Derartige Reformentwürfe zum Zivilver - fahrensrecht datieren aus den Jahren 1862, 1866/1867, 1870, 1876 und 79 
I. Historischer Hintergrund 4Dahlmanns, S.2700–2702 m. w. H. 5Sperl, S.416; Böhm, Justizgesetze, S.59; siehe Schoibl, Entwicklung, S.38f. 6Schoibl, Entwicklung, S.39. 7Zum Parallelismus der beiden Gerichtsordnungen siehe Böhm, Justizgesetze, S.59f. Zum örtlichen Geltungsbereich der Westgalizischen Gerichtsordnung siehe Schoibl, Entwicklung, S.39. 8Dahlmanns, S.2704f.m. w. H. 9Klein, Zivilprozeß, S.34. 10Klein, Zivilprozeß, S.33f.Ebenso: Sprung, Grundlagen, S.387f.m. w. H.; Sprung, Zielsetzungen, S.338. 11Sprung, Zielsetzungen, S.339; vgl. Leonhard, S.131; Dahlmanns, S.2704–2708.
	        

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