Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

§ 3 Der Zivilprozess Franz Kleins   als Vorbedingung prozessökonomischer Zwecke Wie in der Einleitung erläutert,1 erfordert die Untersuchung der Pro- zessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912, dass zuvor die Prozessökonomie in der Rezeptionsvorlage, nämlich der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895, untersucht wird. Dass die Prozessökonomie in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 diejenige Bedeutung erlangen konnte, die ihr darin beigemessen wurde, war das Ergebnis einer Reihe von Entwicklungen und Vorbedin- gungen. Im Rückblick auf die historischen Entwicklungen (I.) hatte der Weg hin zur österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 (1.) und ihrer Prozessökonomie bereits mit Erlass ihrer Vorgängerin, der Allge- meinen Gerichtsordnung von 1781, begonnen. Nachdem etliche Reformbestrebungen und auch konkrete Reformentwürfe gescheitert waren, wurde im Jahre 1891 Franz Klein (2.) offiziell mit der Ausarbei- tung von Entwürfen eines neuen österreichischen Zivilverfahrensrechts betraut [a)]. Daraus ging unter anderem die österreichische Zivilprozess- ordnung von 1895 hervor [b), c)], deren Gestalt mangels wesentlicher parlamentarischer Änderungen weitgehend diejenige blieb, die Klein ihr verliehen hatte [d)]. Unter diesen Umständen floss Franz Kleins Auffassung des Zivil- prozesses (II.) massgeblich in die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 ein, so dass der Zivilprozess infolge Kleins gesamtgesellschaft- licher Sicht (1.) zu einer Wohlfahrtseinrichtung (2.) wurde. Die Prozess- ökonomie reihte sich unter die besonderen Zwecke des Zivilprozesses ein (III.) und zielte gesamthaft auf einen effizienten, raschen und billigen 77 
1Siehe oben unter §  1/II./1./c).
	        

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