winkel widmet. Was die Prozessökonomie in der Urfassung der liech- tensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 als Rezeption aus der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 nach Franz Klein betrifft, beansprucht demnach einmal mehr das Diktum Gerard Batli- ners Geltung: «Das Feld der wissenschaftlichen Bearbeitung der liechtensteini- schen Gesetzgebung liegt, soweit es sich um eigenständiges Recht handelt, weithin brach. Es gilt, dieses zunächst in seiner Breite zu beackern, ohne zu sehr auf die Tiefe der Furchung zu achten.»44 In diesem Sinne bezweckt die vorliegende Untersuchung eine Lücke zu schliessen, indem sie spezifisch zur Prozessökonomie der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung von 1912 Quellen und Materialien sichtet, zusammenträgt und darstellt. Darüber hinaus verknüpft die vorliegende Arbeit diese Quellen und Materialien mit den vorangehenden und sinn- gemäss zugrundeliegenden Werken Franz Kleins und seiner österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895.67
II. Liechtensteinische Zivilprozessordnung 44Batliner, [unnumerierte] S.6; es handelt sich um die ersten beiden Sätze des Vor- worts und mithin der Dissertation.