Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

kombiniert werden, um das Phänomen der Prozessökonomie aus ver- schiedenen Blickwinkeln und dadurch umfangreicher zu erfassen. d)Vergleichend zur Alternative Dispute Resolution Eine vergleichende Herangehensweise an die zivilprozessuale Prozess- ökonomie ermöglicht die Alternative Dispute Resolution23,das heisst die alternativen Streitbeilegungsverfahren als prozessökonomische Kon- trastfolie24 gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess. Dazu zählen die Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation25 und gemischte oder zusammen- gesetzte Verfahren.26 Bislang nur als Hinweise, vorwiegend bei verglei- chenden Arbeiten zur Alternative Dispute Resolution, begegnet man (individual-)psychologischen27 Ansätzen, die auf die Bedeutung der menschlichen Psyche und Individuen als zivilprozessuale Akteure für die Prozessökonomie 
eingehen. II. Liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 Gewöhnlicherweise ist Literatur zum liechtensteinischen Recht nur sehr begrenzt vorhanden, was auch auf den Forschungsstand zur liechten- steinischen Prozessökonomie zutrifft. Zwar finden sich einige Untersu- chungen, die sich mit der liechtensteinischen zivilprozessualen Rechts- geschichte, mit der liechtensteinischen Rechtsrezeption und mit den liechtensteinischen Gerichten befassen (1.). Spezifisch zur liechtensteini- schen Prozessökonomie fehlt es jedoch fast gänzlich an Untersuchun- gen, namentlich fehlt eine solche aus rechtshistorischer Sicht zur liech- tensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 (2.).63 
II. Liechtensteinische Zivilprozessordnung 23Siehe konzise Haft, Waagschale, S.48–51. 24Siehe zum Beispiel die generellen vergleichenden Hinweise bei Haft, Schreibschule, S.33f., S.71f., S.114–125 (besonders S.117–121), S.172, S.184, S.186–200 und S.220f. 25Siehe zum Beispiel Haft, Verhandlung, S.120–122, S.152 und S.200f.; hinsichtlich der generellen ökonomischen Aspekte siehe Groß, passim; mit Blick auf die Ver- fahrenskosten siehe Horst, passim. 26Siehe Schütz, passim, besonders S.2f.[Einleitende Bemerkungen Rn. 4–10] und S.61–86 [§§  6 und 7]. Rechtsgeschichtlich eingehend zu den Rechtsschutzalternati- ven in Österreich siehe Mayr, Rechtsschutzalternativen, passim. 27Siehe zum Beispiel Haft, Verhandlung, S.31 und S.38f.
	        

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