Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

540§ 
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Schlussbemerkung Equidem quotiens iudico, [...]quan- tum quis plurimum postulat aquae, do. Etenim temerarium 
existimo di- vinare, quam spatiosa sit causa inau- dita, tempusque negotio finire, cuius modum ignores, 
praesertim cum primam religioni suae iudex patien- tiam debeat, quae pars magna iusti- tiae est. At quaedam 
supervacua di- cuntur. Etiam: sed satius est et haec dici quam non dici necessaria. Prae- terea, an sint supervacua, 
nisi cum audieris, scire non possis.überstürzt 
hinter uns bringen, als sie sonst in Tagen abgewickelt werden? [...]Sooft ich freilich zu Gericht sitze, [...]gewähre ich jedem soviel Redezeit, wie er fordert. Denn ich halte es für unbesonnen, Vermutun- gen anzustellen, wie umfangreich eine Rechtssache ist, die man noch nicht angehört hat, und die Zeit für eine Verhandlung zu bestimmen, de- ren Ausmaß man noch nicht kennt, zumal ein Richter für seine gewis- senhafte Sorgfalt zuerst Geduld braucht, die ein wichtiger Teil der Gerechtigkeit ist. «Aber es wird manches Überflüssige gesagt.» Ja; aber es ist besser, daß auch dieses ge- sagt wird, als daß Notwendiges nicht erwähnt wird. Außerdem kann man nicht wissen, ob etwas über- flüssig ist, wenn man es nicht gehört hat. (übersetzt von H. Philips, Her- vorhebungen im Original)
	        

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