Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

«Geschichte des Laienrichtertums in Liechtenstein»21 eindrücklich bestätigt: Dieser umfassende Aufsatz wurde im Auftrag der liechtenstei- nischen Regierung erstellt und diente als Grundlage für Änderungen de lege ferenda mit Blick auf das liechtensteinische Laienrichtertum, indem dessen Entwicklungen und die Gründe für diese Entwicklungen nachge- zeichnet wurden.22 Wie in der vorliegenden Arbeit am Beispiel des Postulates betreffend die Vereinheitlichung von Rechtsmittelfristen23 deutlich wurde, kann die rechtsgeschichtliche Überprüfung auch bei prozessökonomischen Anregungen de lege ferenda in der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung aufschlussreich sein und Entscheiderhebli- ches zutage fördern – und dadurch prozessökonomische Missverständ- nisse und Scheinkämpfe vermeiden. (3) Das folgende Schema soll bei einer 
rechtsgeschichtlichenÜber- prüfung von prozessökonomischen Vorschlägen de lege ferenda in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung dabei helfen, die einschlägigen Quellen und Werke zu lokalisieren. Anhand der Quellen und Werke kann sodann überprüft werden, ob es sich bei einer de lege ferenda ange- strebten prozessökonomischen Neuerung tatsächlich oder bloss ver- meintlich um eine Neuerung handelt. Man kann überdies herausfinden, welche rechtshistorischen Argumente allenfalls bereits vorgebracht und erörtert worden sind. Auszugehen ist dabei von der betreffenden Vor- schrift der liechtensteinischen Zivilprozessordnung: 1.Handelt es sich um eine 
spezifisch liechtensteinische prozessökono- mische Vorschrift? Das heisst: Ist sie durch eine liechtensteinische Novellierung entstanden? Ist sie in den Walker’schen Entwürfen oder deren Beratungen zu finden? a) Bejahendenfalls: Welche rechtspolitischen Gründe der Prozess- ökonomie wurden dabei vorgebracht? Womit hängt die Vor- schrift gemäss damaliger Entstehung zusammen? Was bedeutet das für ihre Änderung de lege ferenda? b) Verneinendenfalls: Handelt es sich um eine prozessökonomi- sche Vorschrift, die unverändert aus der 
Rezeptionsvorlage der österreichischen Zivilprozessordnung von1895 übernommen wurde?537 
II. De lege ferenda 21Siehe Literaturverzeichnis unter Ospelt, Laienrichtertum. 22Ospelt, Laienrichtertum, S.23. 23Siehe oben unter §  1/I./1. und §  23/III./3.
	        

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