1.Das prozessökonomische
Konzept im engeren Sinne bestand aus den prozessökonomischen Zielen9,den prozessökonomischen Ma- ximen10 sowie den (übrigen) prozessökonomischen Leitgedanken11. 2.Die dogmatische
Umsetzung der Prozessökonomie in der Verfah- rensordnung erfolgte in prozessökonomischen Mechanismen12,die sich aus typischen prozessökonomischen Elementen13 zusammen- setzten. 3.Sodann erforderte die Prozessökonomie die praktische
Verwirkli- chung in der Rechtswirklichkeit, das heisst in den realen Zivilpro- zessen in praxi, was gefördert wurde durch prozessökonomische Massnahmen14 . 4.Künftige prozessökonomische
Missstände, das heisst Mängel und Missbrauch, bildeten schliesslich als actio mit daraus hervorgehen- der gesetzgeberischer reactio den Motor der weiteren prozessöko- nomischen Entwicklung15. Die
erste Stufe bildete das
prozessökonomische Konzept Franz Kleins im engeren Sinne. Es ergab sich aus den prozessökonomischen Zielen (Effi- zienz, Raschheit und Billigkeit), den prozessökonomischen Maximen (Verfahrenskonzentration und gerichtliche Prozessleitung) sowie den prozessökonomischen Leitgedanken (betreffend Umsetzung und Ver- wirklichung der Prozessökonomie). Das prozessökonomische Konzept nach Franz Klein enthielt folglich grundlegende und grundsätzliche Überlegungen und Entscheidungen spezifisch zur Prozessökonomie so- wie ihrer Umsetzung in der Zivilprozessordnung, ohne konkrete Mecha- nismen und deren Ausgestaltung vorwegzunehmen und dadurch einzu- schränken. Auf der
zweiten Stufe ging es um die
konkrete Umsetzung der Prozessökonomie in der Zivilprozessordnung. Sie bewerkstelligte Klein mit einer Reihe von prozessökonomischen Mechanismen, die sich aus ei- nem numerus clausus an typischen Elementen als kleinsten Bausteinen 533
I. Gesamtkonzept 9Siehe oben unter § 3/III. 10Siehe oben unter § 9/III./2. 11Siehe oben unter § 9/III. 12Siehe oben unter § 4/I. und II. 13Siehe oben unter § 4/III. 14Siehe oben unter § 4/IV. 15Siehe oben unter § 9/III./4./b).