Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

9.konkrete, individuelle Präklusion anstelle einer gesamthaften Eventualmaxime sowie strengere Säumnisfolgen; 10.gerichtliche Prozessleitung im ganzen Umfeld der mündlichen Ver- handlung, namentlich gerichtliche Zurückweisungsbefugnisse gegen verschleppendes Vorbringen; darüber hinaus verstärkte gerichtliche Prozessleitung; 11.effizientere Protokollierung; 12.gerichtliche Strafbefugnisse mit Ordnungs- und Mutwillstrafen; 13.Erklärung des Schlusses der Verhandlung; 14.sofortige Urteilsfällung; 15.Kostenverteilung und Kostenersatz bei ordentlichen sowie ausser- ordentlichen Prozesskosten; 16.Beschränkung der Anzahl besonderer Verfahren nebst dem ordent- lichen Verfahren; 17.Einschränkung der ordentlichen Rechtsmittel der Berufung und Revision zugunsten einer instanzenübergreifenden prozessökono- mischen Gesamtbilanz; darüber hinaus weitere Einschränkung der Rechtsmittel durch grundsätzlich keine mündliche Verhandlung und keinen Anwaltszwang vor Rechtsmittelinstanzen; 18.kein Anwaltszwang; 19.weitestgehend keine (vorbereitenden) anwaltlichen Schriftsätze, stattdessen Protokollierung; 20.kein vorbereitendes Verfahren; 21.Ladung zum vorgängigen gerichtlichen Vergleichsversuch, und zwar unabhängig vom Streitwert; 22.Führung eines konzentrierten Verfahrens in möglichst einer einzi- gen Tagsatzung gleich zur mündlichen Verhandlung, namentlich bei niedrigen Streitwerten; 23.unter Umständen Klageeinreichung und Verhandlung gleichentags; 24.eine Regelung gegen Missbrauch des Armenrechts; 25.keine Verständigung seitens des Gerichts über Ruhen des Verfah- rens; 26.eine längere Frist zur Behebung von Formmängeln. (7) Nach Inkrafttreten der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 brachten die darauffolgenden rund zehn Jahre einige 
wesentliche prozessökonomische Weiterentwicklungen mit sich. Sie verliehen der Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung dieje- 528§ 
13 Erkenntnisse
	        

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