somit durchaus Änderungen an den Walker’schen Entwürfen vorge- nommen, indes blieb deren prozessökonomisches Grundgerüst unange- tastet erhalten. (6) In der
Fassung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912, in der sie am 1. Juni 1913 in Kraft trat, fügte sich die Prozessöko- nomie aufgrund der Rezeption unter liechtensteinischen Anpassungen zu einer Gestalt aus drei Stufen zusammen. Erstens wurden indirekt die siebzehn
prozessökonomischen Mechanismen des Gerichtshofverfahrens aus der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 rezipiert.54 Zwei- tens wurden nämlich direkt die darauf aufbauenden
prozessökonomi- schen Mechanismen des bezirksgerichtlichen Verfahrens aus der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 rezipiert; das bedeutete die Änderung zweier Mechanismen sowie sechs zusätzliche prozessökono- mische Mechanismen.55 Drittens wurden im Zuge der
Anpassungen an die liechtensteinischen Verhältnisse nochmals fünf Mechanismen abgeän- dert und drei weitere prozessökonomische Mechanismen traten hinzu.56 Summa summarum ergaben sich somit in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912
sechsundzwanzig prozessökonomische Mechanismen: 1.Flexibilität der Klage; 2.jeweils Möglichkeit der Beseitigung von behebbaren Mängeln, bei- spielsweise bezüglich der Prozessfähigkeit; 3.Möglichkeit gerichtlicher Vergleichsversuche vorgängig zum Ver- fahren oder während des Verfahrens; 4.die erste Tagsatzung und ihre Funktion; 5.Eindämmung parteiseitiger Vorbehalte wie Einreden, Anträge, Gesuche oder dergleichen; 6.häufig fehlende Rekursmöglichkeit; 7.vorbereitendes Verfahren einleitend zum Hauptverfahren oder während des Hauptverfahrens; 8.terminliche Straffung bezüglich Fristverlängerungen, Tagsatzungs- erstreckungen, Ruhen des Verfahrens sowie ausgleichende Kosten- folgen;527
II. Ausgestaltung 54Siehe oben unter § 9/II./1. 55Siehe oben unter § 9/II./2. 56Siehe oben unter § 9/II./3.