Teils seien ersatzweise autonome Nachbildungen nötig und teils seien besondere Anpassungen an die rezipierende Zielrechtsordnung erfor- derlich.37 II.Prozessökonomie in der Ausgestaltung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 (1) Das Fürstentum Liechtenstein wandte sich
ab dem Jahre 1812 im 19.Jahrhundert nach und nach politisch, wirtschaftlich, rechtlich und namentlich auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts hin zum mächtigen Nachbarland Österreich. Nicht nur österreichische (zivilprozessrechtli- che) Erlasse wurden rezipiert (beispielsweise die Allgemeine Gerichts- ordnung), sondern auch die liechtensteinischen (zivilprozessualen) Rechtsmittelinstanzen waren nach Österreich ausgelagert. Am erstin- stanzlichen Vaduzer Landgericht amtierte überdies ein aus Österreich stammender Richter und dieser noch dazu als einziger Richter. Im Laufe des 19. Jahrhunderts traten einige
Debatten und Erlasse mit dem Ziel der (zivilprozessualen) Prozessökonomie auf, die später in der Justizreform Anfang des 20. Jahrhunderts
aufgegriffen werden sollten: ein öffentli- ches, mündliches, unmittelbares Verfahren mit freier Beweiswürdigung; Ersetzung der weit entfernten ausländischen Rechtsmittelinstanzen durch inländische; Entlastung des Landgerichts, insbesondere durch Schaffung von Vermittlerämtern.38 (2) Im Jahre
1906 wurde die
liechtensteinische Allgemeine Gerichts- ordnung geändert, um dringliche prozessökonomische Missstände im liechtensteinischen Zivilprozess zu beseitigen, wozu unter anderem For- malismus, Weitläufigkeit und fehlende Sanktionen gegen prozessökono- mische Verstösse gezählt wurden.39 Es war ein provisorisches Eingreifen des liechtensteinischen Gesetzgebers bzw. Landtages zwecks zivilpro- zessualer Prozessökonomie und richtete sich gegen einige besonders dringende prozessökonomische Missstände. Im grossen Zusammenhang 524§
13 Erkenntnisse 37Zum vorangehenden Absatz siehe oben unter § 5/I. und II. 38Zum vorangehenden Absatz siehe oben unter § 6. 39Siehe oben unter § 7/I./1.–4.