Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

nischen Landtag in den Jahren 2011 und 2012 debattiert wurde, kann vorliegend als Beispiel dienen. Gerade beim Pauschalargument der Pro- zessökonomie gilt es aufzuhorchen, weil sowohl Gegner als auch Befür- worter der Fristverlängerung die Prozessökonomie als Argument zu ihren Gunsten verwendeten. Klärung bringt der historische Rückblick auf die Entstehung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung, indem handfest und konkret nachgewiesen wird, weshalb die Rekursfrist heute zwei Wochen beträgt und welche prozessökonomische ratio legis hierzu geführt hatte. Die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 hatte eine nicht verlängerbare vierzehntätige Rekursfrist vorgeschrieben (§ 521 Abs. 1 Ö-CPO). Das weist darauf hin, dass sie mit Bedacht gegenüber sonsti- gen Rechtsmittelfristen auf die Hälfte verkürzt worden war, wobei die fehlende Verlängerbarkeit erhärtend hinzutritt. Die Recherche in den Werken Kleins führt denn auch zurück auf folgende Passage in seinen erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer österreichischen Zivil- prozessordnung: «Die Recursfrist von vierzehn, beziehungsweise acht Tagen [...] ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich in der Regel um einfa- che und bestimmt abgegrenzte Fragen handelt und von dem Beschwer- deführer weder eine Sammlung von Beweismitteln, noch eine einge- hende Rechtsausführung gefordert wird.»58 Abgesehen von der anschei- nend in gewissen Fällen sogar auf acht Tage verkürzten Rekursfrist, hatte demnach schon Klein die vierzehntätige Rekursfrist vorgesehen und begründet. Insgesamt entsprach das auch dem prozessökonomischen Konzept Kleins, das Rekursverfahren, wo es überhaupt stattfinden konnte, zügig einzuleiten und zu beenden,59 um dadurch so wenig wie möglich vom Hauptverfahren abzulenken und dieses dadurch nicht zu verzögern. Die parlamentarischen Beratungen änderten an der Rekurs- frist, wie sie Klein in den Entwürfen vorgeschlagen hatte, nichts.60 So ging sie als vierzehntätige Rekursfrist in die österreichische Zivilpro- zessordnung von 1895 ein. Der Entwurf Walkers einer liechtensteini- schen Zivilprozessordnung übernahm den betreffenden Paragraphen 511 
III. Würdigung 58Klein, Bemerkungen CPO, S.365. 59Vgl. Klein, Praxis, S.284. 60Vierhaus, Abgeordnetenhause, S.562 ex tacendo; Vierhaus, Herrenhause, S.365 ex tacendo; Walker, Vergleich, S.298f.ex tacendo.
	        

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