Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

judge is wellprepared and determined to conduct the proceedings in an efficient fashion, the procedural rules of the Zivilprozessord- nung are an adequate tool to do so. If, on the contrary, the judge is unable or unwilling to act efficiently, the Zivilprozessordnung still, after all reforms, creates an obvious danger of procedural delay.»54 Die 
Gerichtsorganisation schliesslich bietet ebenso weitere und bessere Möglichkeiten, um die zivilprozessuale Prozessökonomie zu fördern, als es Änderungen der Verfahrensordnung allein vermögen.55 So verlangt das heute im Fürstentum Liechtenstein inKraft stehende Gerichtsorga- nisationsgesetz von 200756,durch welches das Gerichtsorganisations- Gesetz von 1922 ersetzt wurde: «Die Auslastung, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit der Gerichte sowie die Aufbau- und die Ablaufor- ganisation sind in der Regel alle fünf Jahre durch Sachverständige zu untersuchen» (Art. 51 Abs. 1 Satz 1). Daher werden heute die liechten- steinischen Gerichte, namentlich in gerichtsorganisatorischer Hinsicht, periodisch auf Möglichkeiten zur prozessökonomischen Verbesserung hin überprüft. So wird verhindert, dass sich prozessökonomische Defi- zite allmählich einschleichen sowie festsetzen können; zudem können dadurch nachteilige Entwicklungen frühzeitig erkannt und es kann ihnen mittels prozessökonomischer Vorkehrungen begegnet werden. 3.Anwendung auf das Beispiel der Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen Die oben eingangs der vorliegenden Arbeit angeführte57 Frage nach der Vereinheitlichung bzw. Verlängerung der Rechtsmittelfristen in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung, die insbesondere die Rekurs- frist von zwei auf vier Wochen anheben würde und die im liechtenstei- 510§ 
12 Folgefrage: Rückkehr? 54Oberhammer/Domej, Efficiency, S.67, Hervorhebungen im Original vorliegend weggelassen. 55Oberhammer/Domej, Efficiency, S.68; vgl. von Liechtenstein, S.107f.und S.120. 56Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, in der geltenden Fas- sung, LR 173.30. 57Siehe oben unter §  1/I./1.
	        

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