Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

rungen und trotz aller Änderungen der konkreten Ausgestaltung des prozessökonomischen Konzepts steht in Österreich seit über und im Fürstentum Liechtenstein die Zivilprozessordnung nunmehr seit ein- hundert Jahren als verlässliche Verfahrensordnung in Kraft – und damit ebenso das zugrundeliegende, latente Konzept der Prozessökonomie. Ergo: «Ist es doch nicht Sache eines Gesetzgebers, auf Experimente aus- zugehen und unerprobte Theorien in Rechtssätze umzuprägen, vielmehr das als gut Bewährte zu erhalten und das, was Erfahrung zu Hause und in fremden Ländern lehrt, sich zunutze zu machen.»38 Eine 
Antwort auf die Frage nach der Rückkehr zum ursprüngli- chen prozessökonomischen Konzept hat ebenfalls eine implizite Voraus- setzung. Eine Antwort kann nur insofern Sinn haben, als das ursprüng- liche Konzept der Prozessökonomie überhaupt ermöglicht, kraft seiner Überlegungen und vielleicht sogar mit seinen prozessökonomischen Mechanismen den neuen, das heisst zeitgenössischen Herausforderun- gen und Missständen zu begegnen. Franz Klein selbst hatte vorhergese- hen, dass angesichts der nur beschränkt möglichen Neuerungen anläss- lich der damaligen Justizreform es der künftigen Entwicklung und Gesetzgebung vorbehalten bleiben müsse, weiterhin im Sinne des sozia- len Zivilprozesses und der Prozessökonomie tätig zu werden.39 Zwar können das prozessökonomische Konzept und dessen Mechanismen nicht derart veralten, dass sie nicht mehr auf jene Missstände anwendbar wären, die sie damals ins Auge fassten. Gerade die Stärke des Konzepts liegt ja darin, dass es die Ausgestaltung flexibel belässt und nur die pro- zessökonomischen Leitgedanken vorgibt, die zur Erreichung der pro- zessökonomischen Ziele der Effizienz, Raschheit und Billigkeit führen. Freilich aber hilft das Konzept der Prozessökonomie dort leider nur bedingt weiter, wo es heutzutage auf Gegebenheiten trifft, mit denen es ursprünglich keineswegs gerechnet hatte. Bedingte Hilfe bedeutet nicht, dass das Konzept diesbezüglich völlig versagt; doch es bedeutet, dass es einer gewissen Fortbildung bedarf, um auch auf heutige, wesentlich ver- änderte Probleme und Vorgaben angewendet werden zu können. Mit 505 
III. Würdigung 38Sperl, S.437. 39So schrieb Klein, Zivilprozeß, S.128: «Zur Zeit der Zivilprozeßreform hatte das Maß an Neuerungen seine Grenzen. Nun, da der Verkehr an manches sich gewöhnt hat, könnten die Schnüre um einiges enger gezogen werden.» Vgl. Klein, Zivilpro- zeß, S.49.
	        

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