Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

sich die jeweiligen Mittel, welche zwecks Prozessökonomie ergriffen werden müssen oder können. Prozessökonomische Mängel im Sinne von Wirkungen lassen sich dadurch beheben, dass ihre Ursachen besei- tigt werden; dabei gilt es allerdings wirklich die Ursachen zu bekämpfen und nicht allein ihre Wirkungen. Bei prozessökonomischen Missbräu- chen hingegen muss nebstdem noch berücksichtigt werden, dass zwecks ihrer Beseitigung die Akteure, also Menschen, beeinflusst werden müs- sen und somit persönliche Ziele, Anreize, Motivationen und darauf beruhendes menschliches Handeln miteinberechnet werden 
muss. cc)Zwecke und Mittel Wie oben90 ausgeführt, bedeutet Prozessökonomie im Grunde genom- men jeweils eine Abwägung zwischen Zwecken und Mitteln. Bei pro- zessökonomischen Vorkehrungen gilt es daher stets den 
rechtspolitischen Hintergrund zu betrachten. Zunächst ist zu klären, welcher Stellenwert der Prozessökonomie im Gefüge und Widerstreit der prinzipiellen 
Zwe- cke des Zivilprozesses jeweils eingeräumt wird und welche 
Mittel ange- sichts dieser Zwecke und ihrer Abwägung gegeneinander grundsätzlich erwogen werden, um die Prozessökonomie im Grossen und Ganzen des Zivilprozesses zu verwirklichen. Im Kleineren können die einzelnen Mittel, beispielsweise in Form von einzelnen Normen, verschiedenen unmittelbaren Zwecken dienen oder aus deren Abwägung gegeneinan- der zugunsten des einen und zulasten des anderen hervorgehen. Deshalb müssen auch im Detail diese kleineren, vordergründigen Zwecke, darun- ter die Prozessökonomie, und ihr Verhältnis untereinander betrachtet werden. Prozessökonomische Zwecke bezeichnen stets zu erreichende Ziele wie Raschheit oder Kostengünstigkeit des Zivilprozesses. Doch sie geben allein das Ziel vor, lassen dabei aber die Mittel zu dessen Errei- chung 
offen. dd)Massnahmen versus Mechanismen und deren Elemente Bei den Mitteln lässt sich präzisieren, ob entweder Vorkehrungen im Sinne von generellen 
Massnahmen ausserhalb der Zivilprozessordnung 51 
II. Zielsetzung 90Siehe oben unter §  1/II./1./b)/aa).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.