Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zessordnung von 1895 umgesetzt hatte und welches alsdann durch 
Gus- tav Walker in der Fassung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 rezipiert und, 
mit liechtensteinischen Anpassungen versehen, zugrundegelegt 
wurde? II.Spektrum der Ansichten 1.Befürwortend Für eine allgemeine Rückkehr zur ursprünglichen Zivilprozessordnung von 1895, wie Franz Klein sie entworfen hatte, sprach sich 1948 Fried- rich 
Kübl aus. Indem er eine allgemeine Rückkehr zur Zivilprozessord- nung von 1895 forderte, schloss er das prozessökonomische Konzept als einen wesentlichen Teil davon mit ein. Kübl regte an, «man sollte sie [die österreichische Zivilprozessordnung, E. S.], wenn diese Wortneubildung gestattet ist, veraltern, das heißt, sie in ihrer ursprünglichen Reinheit wiederherstellen. Fast alle Novellen zu den Zivilprozeßgesetzen sind Behelfe, die vielleicht die Not der Zeit erforderlich gemacht hat, die aber, sobald dieser Notstand behoben ist, wieder verschwinden sollten, denn sie drohen das Niveau der Zivilprozeßordnung herabzudrücken.»6 Obschon der durchgängig pathetische und Klein huldigende Ton in Kübls Aufsatz zur Vorsicht mahnt, ist seine Position durchaus zu berücksichtigen: Wenn es sich bedauerlicherweise schon nicht verhin- dern lässt, dass systemlose und dem zugrundeliegenden ursprünglichen Konzept zuwiderlaufende zivilprozessuale Novellierungen vorgenom- men werden, sollten diese spätestens dann wieder rückgängig gemacht werden, sobald sie nicht mehr unumgänglich erforderlich sind. Auf diese Weise liesse sich mit partiellen, jeweilshinzutretenden und wieder ent- fallenden Novellierungen den wechselnden aktuellen Anforderungen an den Zivilprozess genügen und dabei zugleich auf Dauer das bewährte Konzept der Zivilprozessordnung aufrechterhalten. 498§ 
12 Folgefrage: Rückkehr? 6Kübl, S.123.
	        

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