ökonomischen Sinne geschah.5 Andererseits schadeten Kleins Ansicht nach komplizierte und allzu systemfremde Novellierungen, sogar wenn sie wie die Gerichtsentlastungsnovelle in erster Linie angeblich prozess- ökonomischen Zielen dienen sollten, der Zivilprozessordnung und deren systematischer Prozessökonomie. Angesichts solcher Entwicklungen sah sich bereits Klein notge- drungen vor die sich daraus ergebende
Folgefrage gestellt: Sollte und konnte im Zivilprozessrecht
de lege ferenda wieder zum ursprünglichen prozessökonomischen Konzept der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 zurückgekehrt werden, um bisherige nachteilige prozessöko- nomische Entwicklungen zu beheben und künftig prozessökonomisch vorteilhaftere Entwicklungen zu ermöglichen? Nachdem diese Frage einmal aufgeworfen worden war, verschwand sie in Österreich bis heute nie mehr gänzlich aus den
Diskussionen um prozessökonomische Ent- wicklungen de lege ferenda. Was die Antworten auf die Frage angeht, gingen die Meinungen seit jeher auseinander: Es fanden sich
befürwor- tende, ablehnende sowie abwägende Stimmen. Während in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts alle drei Arten von Meinungen nebeneinan- der bestanden, haben sich seither die abwägenden Ansichten allmählich durchgesetzt und herrschen heute vor. Ansonsten aber ist ein feineres zeitliches Muster nicht ersichtlich und die jeweils angeführten Argu- mente bleiben damals wie heute dieselben. Daher werden im Folgenden die Ansichten nicht chronologisch, sondern sachlich nach deren Position als befürwortend, ablehnend sowie abwägend gegliedert, gleichwohl aber mit Jahresangaben versehen. Im Gegensatz zu Österreich wurde in Bezug auf die liechtensteini- sche Zivilprozessordnung die Frage mangels eigenständiger zivilprozes- sualer Lehre zwar nicht aufgeworfen. Die Frage stellt sich in der Sache aber mutatis mutandis ebenso. Als liechtensteinische Besonderheit infolge der Rezeption und Anpassung der Zivilprozessordnung lautet die
spezifisch liechtensteinische Folgefrage genaugenommen: Soll und kann im liechtensteinischen Zivilprozessrecht de lege ferenda wieder auf das ursprüngliche prozessökonomische Konzept zurückgegangen wer- den, wie es
Franz Klein entworfen und in der österreichischen Zivilpro- 497
I. Diskussionen 5Sperl, S.439. Siehe Klang, S.88f.